Das "Jahr 2000-Problem" für Hard- und Software, aber darüber hinaus für alle mit elektronischer Steuerung und Timer ausgestatteten Geräte, ist in aller Munde. Um wertvollen Speicherplatz zu sparen wurde in vergangenen Jahren das Datum sechsstellig statt achtstellig angegeben. Die Jahreszahl umfasste nur zwei Stellen. Bei der Jahresangabe "00" wird nun das Jahr 2000 nicht erkannt. Der Computer liest "00". Dabei könnte es zu einer Simulation des Jahres 1900 aber auch zu einem Systemabsturz und Datenverlust kommen.
Die bislang dazu erschienen juristischen Fachpublikationen gehen überwiegend davon aus, dass dieses Problem jedenfalls seit dem Jahr 1995 den Herstellern weltweit bekannt und bewusst sein sollte und sich seit etwa 1997 in breiten Verbraucherkreisen ein gesteigertes Problembewusstsein dafür feststellen lässt.
Als Haftungsgrundlagen kommen in Frage:
- Gewährleistung:
Im Zuge der Gewährleistung muss der Händler dafür einstehen, dass das verkaufte Produkt die verkehrsüblichen bzw. allenfalls zugesicherte Eigenschaften hat. Wenn auch das "Jahr 2000-Problem" derzeit die Gebrauchstauglichkeit des Produktes nicht beeinträchtigt, so wird man doch davon ausgehen können, dass jedes Produkt von Anfang jene Eigenschaften haben muss, die seinen Einsatz während der gesamten erwarteten durchschnittlichen "Lebensdauer" ermöglicht. Weist nun ein Produkt nicht die Voraussetzungen für die Verwendung im Jahr 2000 auf, so wird dies wohl als Mangel des Produktes zu sehen sein.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die "Jahr 2000-Tauglichkeit" ausdrücklich als Eigenschaft des Produktes vereinbart worden wäre. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass für Produkte, die nach dem 1.1.1995 gekauft wurden, die "Jahr 2000-Tauglichkeit" eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft eines fabrikneuen Gerätes sein sollte. Bei Geräten, die heute gekauft werden, sollte man jedenfalls davon ausgehen können.
Ist ein Gerät daher in diesem Sinn mangelhaft, hat man die Rechte aus der Gewährleistung (Verbesserung, Preisminderung und allenfalls Wandlung).
Bei Gewährleistungsansprüchen ist aber zu beachten, dass diese - bei beweglichen Sachen - binnen 6 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Wer also im Februar 1999 ein Gerät anschafft, das sich erst mit Jahreswechsel auf das Jahr 2000 als mangelhaft herausstellt, wird sich nicht auf Gewährleistungsansprüche stützen können.
- Schadenersatz:
Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist das Verschulden des Vertragspartners. Richtet sich ein allfälliger Ersatzanspruch - bei einem Kaufvertrag - gegen den Händler, so wird man sich nur darauf berufen können, dass dieser nicht entsprechend aufgeklärt hätte. In diesem Sinn kann man wohl nur den Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Gegenüber dem Händler hat man also - bei schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht - nur das Recht auf Ersatz aller durch die Fehlbeschaffenheit verursachten Kosten, Spesen, Auslagen, nicht aber Anspruch auf Ersatz der Behebung des Mangels selbst.
Anders liegt der Fall, wenn man - etwa Softwareprogramme - im Zuge eines Werkvertrages erstellen hat lassen. In diesem Fall kann man vom Unternehmer - aus dem Titel des Schadenersatzes - wohl auch die Reparaturkosten - zur Behebung des Problems - oder aber Preisminderung sowie den Ersatz aller Mangelfolgeschäden verlangen.
Insbesondere was Mangelfolgeschäden betrifft, ist auch darauf hinzuweisen, dass es im Fall eines Mitverschuldens zu einer Schadensteilung kommen kann. Wenn also der fachkundige Käufer selbst die fehlende "Jahr 2000-Tauglichkeit" erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, so wird er sich die Unterlassung rettender Mängelbehebungen aus dem Titel des Mitverschuldens allenfalls anrechnen lassen müssen.
Schadenersatzansprüche sind binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend zu machen.
- Produkthaftung:
Die Produkthaftung hängt zum einen nicht vom Verschulden des Herstellers/Importeurs/Händlers ab, umfasst aber andererseits jedenfalls keine Mängel/Schäden am Produkt selbst. Zu ersetzen sind nur Schäden an einer vom Produkt verschiedenen Sache und insbesondere Personenschäden. Produkthaftungsansprüche erscheinen also vor allem dann denkbar, wenn - z.B. im Bereich medizinischer Geräte - Personenschäden eintreten sollten.
Produkthaftungsansprüche sind ebenfalls binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schädiger und Schaden gerichtlich geltend zu machen. Man kann solche Ansprüche allerdings gegen einen Unternehmer nicht mehr geltend machen, wenn seit dem "In-Verkehr-Bringen" des Produktes mehr als 10 Jahre vergangen sind.