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Info: Prince of Wales - Geschäftsführer in U-Haft

Nach Angaben des "Spiegel" (Ausgabe 14.3.2005) wurde der Geschäftsführer der Firma Prince of Wales, Ricky Kripalani, am 10.3.2005 in München festgenommen.

Die Staatsanwaltschaft München ermittelt - laut Angaben der Wochenzeitschrift- wegen Betruges und Insolvenzverschleppung, eine Hausdurchsuchung der Münchner Geschäftsräumlichkeiten sei durchgeführt worden, bevor man über Herrn Kripalani wegen Fluchtgefahr die Untersuchungshaft verhängte.

Anlaß für das Einschreiten der Strafbehörden wären unzählige Betrugsanzeigen und Beschwerden von Kunden über immer den selben Sachverhalt gewesen: die bestellten Anzüge mußten im Voraus bezahlt werden, geliefert wurden sie aber großteils bis heute nicht.

Auch österreichische Strafbehörden ermitteln

Wie das österreichische "Wirtschaftsblatt" vom 15. und 16.3. 2005 berichtet, ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Wien zur GZ 245 Ur 19/05 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges gegen den Geschäftsführer von Prince of Wales, nachdem bisher rund 250 Strafanzeigen erstattet worden seien.

Geschädigte Konsumenten können sich an Herrn Schwarz, Tel: 31310-62210, Kriminalabteilung Zentrum Ost, Leopoldgasse 18, 1020 Wien wenden. Sollte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, kann man sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen.

Konkursverfahren droht

Auch in Österreich häufen sich seit Ende letzten Jahres die Konsumentenbeschwerden über die Firma.

Der Verein für Konsumenteninformation hatte Prince of Wales 2002 auf Unterlassung irreführender Werbung (italienische Handwerkskunst stellte sich als Maßkonfektion heraus) erfolgreich geklagt.

Auch in Österreich häufen sich seit Ende letzten Jahres die Konsumentenbeschwerden über die Firma.

Der Verein für Konsumenteninformation hatte Prince of Wales 2002 auf Unterlassung irreführender Werbung (italienische Handwerkskunst stellte sich als Maßkonfektion heraus) erfolgreich geklagt.

Da die Firma die Prozeßkosten nicht bezahlte und auch schon andere Gläubiger Zwangsvollstreckung (mit Stichtag 15.3. etwa 60) gegen Prince of Wales führten, stellte der VKI am 21.1.2005 einen Konkursantrag. In der Konkurstagsatzung am 4.3.2005 gewährte der Richter Prince of Wales eine dreiwöchige Frist zur Regelung der Verbindlichkeiten der Gläubiger. Wie Prince of Wales dem Gericht nun mitteilt, konnte man sich innerhalb der Frist nicht mit den Gläubigern einigen und sei tatsächlich davon auszugehen, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt.

Wie kann ich meine Forderung geltend machen?

Rücktritt per Einschreiben

Wer einen Anzug bestellt und im Voraus bezahlt hat, ohne jedoch geliefert zu bekommen: Es empfiehlt sich in diesem Fall unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (1-2 Wochen) den Rücktritt zu erklären und die gezahlte Summe zurückzufordern. Zu Beweiszwecken sollte dies per eingeschriebenem Brief geschehen.Die Prince of Wales Maßbekleidung GmbH ist im Firmenbuch zu FN 211866v beim HG Wien mit der Adresse Kohlmarkt 4, 1010 Wien eingetragen (Stichtag 22.3.2005).

Mahnklage

Konsumenten, die ihre Forderung mittels Mahnklage gerichtlich betreiben wollen, können dies grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes tun- die Formulare dazu findet man auf der Webseite des Justizministeriums (unter dem Link: Service- Gerichtsformulare zum Download).

Der Verein für Konsumenteninformation rät jedoch von Klagen ohne Rechtsschutzdeckung ab, weil dabei jedenfalls Gerichtskosten anfallen, die man selbst zu tragen hat. Dazu kommt, daß auch ein positives Urteil gegen eine Firma, die zahlungsunfähig ist, naturgemäß nicht weiterhilft.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, muß man diese jedenfalls über die gestellten Konkursanträge informieren.

Forderungsanmeldung

Kommt es zur Konkurseröffnung, können Forderungen am Handelsgericht Wien angemeldet werden- zu diesem Zweck findet sich ebenfalls auf der Webseite des Justizministeriums das Formular "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" zum Download.

Die Anmeldung einer Forderung ist unabhängig davon möglich, ob es einen gültigen Titel (z.B. Urteil, Exekutionstitel) gibt oder nicht. Sie kann jedoch erst ab Eröffnung des Konkurses - unter Entrichtung von Gerichtsgebühren- vorgenommen werden.

Um noch höhere Kosten zu vermeiden, wie sie etwa eine vom Richter in der Folge festzusetzende Gerichtsverhandlung mit sich bringt, empfiehlt es sich, die Forderung ab Konkurseröffnung sehr rasch anzumelden. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß im Falle des Konkurses die Gläubiger nur quotenmäßig befriedigt werden, mit der Erstattung der bezahlten Beträge in voller Höhe sollte daher nicht gerechnet werden.

Ist der Beschluß auf Konkurseröffnung einmal gefaßt, findet man diesen in der Insolvenzdatei bzw. werden wir auf Verbraucherrecht.at

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