Zum Inhalt

Info: Prince of Wales - Geschäftsführer in U-Haft

Nach Angaben des "Spiegel" (Ausgabe 14.3.2005) wurde der Geschäftsführer der Firma Prince of Wales, Ricky Kripalani, am 10.3.2005 in München festgenommen.

Die Staatsanwaltschaft München ermittelt - laut Angaben der Wochenzeitschrift- wegen Betruges und Insolvenzverschleppung, eine Hausdurchsuchung der Münchner Geschäftsräumlichkeiten sei durchgeführt worden, bevor man über Herrn Kripalani wegen Fluchtgefahr die Untersuchungshaft verhängte.

Anlaß für das Einschreiten der Strafbehörden wären unzählige Betrugsanzeigen und Beschwerden von Kunden über immer den selben Sachverhalt gewesen: die bestellten Anzüge mußten im Voraus bezahlt werden, geliefert wurden sie aber großteils bis heute nicht.

Auch österreichische Strafbehörden ermitteln

Wie das österreichische "Wirtschaftsblatt" vom 15. und 16.3. 2005 berichtet, ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Wien zur GZ 245 Ur 19/05 wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges gegen den Geschäftsführer von Prince of Wales, nachdem bisher rund 250 Strafanzeigen erstattet worden seien.

Geschädigte Konsumenten können sich an Herrn Schwarz, Tel: 31310-62210, Kriminalabteilung Zentrum Ost, Leopoldgasse 18, 1020 Wien wenden. Sollte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, kann man sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen.

Konkursverfahren droht

Auch in Österreich häufen sich seit Ende letzten Jahres die Konsumentenbeschwerden über die Firma.

Der Verein für Konsumenteninformation hatte Prince of Wales 2002 auf Unterlassung irreführender Werbung (italienische Handwerkskunst stellte sich als Maßkonfektion heraus) erfolgreich geklagt.

Auch in Österreich häufen sich seit Ende letzten Jahres die Konsumentenbeschwerden über die Firma.

Der Verein für Konsumenteninformation hatte Prince of Wales 2002 auf Unterlassung irreführender Werbung (italienische Handwerkskunst stellte sich als Maßkonfektion heraus) erfolgreich geklagt.

Da die Firma die Prozeßkosten nicht bezahlte und auch schon andere Gläubiger Zwangsvollstreckung (mit Stichtag 15.3. etwa 60) gegen Prince of Wales führten, stellte der VKI am 21.1.2005 einen Konkursantrag. In der Konkurstagsatzung am 4.3.2005 gewährte der Richter Prince of Wales eine dreiwöchige Frist zur Regelung der Verbindlichkeiten der Gläubiger. Wie Prince of Wales dem Gericht nun mitteilt, konnte man sich innerhalb der Frist nicht mit den Gläubigern einigen und sei tatsächlich davon auszugehen, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt.

Wie kann ich meine Forderung geltend machen?

Rücktritt per Einschreiben

Wer einen Anzug bestellt und im Voraus bezahlt hat, ohne jedoch geliefert zu bekommen: Es empfiehlt sich in diesem Fall unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (1-2 Wochen) den Rücktritt zu erklären und die gezahlte Summe zurückzufordern. Zu Beweiszwecken sollte dies per eingeschriebenem Brief geschehen.Die Prince of Wales Maßbekleidung GmbH ist im Firmenbuch zu FN 211866v beim HG Wien mit der Adresse Kohlmarkt 4, 1010 Wien eingetragen (Stichtag 22.3.2005).

Mahnklage

Konsumenten, die ihre Forderung mittels Mahnklage gerichtlich betreiben wollen, können dies grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes tun- die Formulare dazu findet man auf der Webseite des Justizministeriums (unter dem Link: Service- Gerichtsformulare zum Download).

Der Verein für Konsumenteninformation rät jedoch von Klagen ohne Rechtsschutzdeckung ab, weil dabei jedenfalls Gerichtskosten anfallen, die man selbst zu tragen hat. Dazu kommt, daß auch ein positives Urteil gegen eine Firma, die zahlungsunfähig ist, naturgemäß nicht weiterhilft.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, muß man diese jedenfalls über die gestellten Konkursanträge informieren.

Forderungsanmeldung

Kommt es zur Konkurseröffnung, können Forderungen am Handelsgericht Wien angemeldet werden- zu diesem Zweck findet sich ebenfalls auf der Webseite des Justizministeriums das Formular "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" zum Download.

Die Anmeldung einer Forderung ist unabhängig davon möglich, ob es einen gültigen Titel (z.B. Urteil, Exekutionstitel) gibt oder nicht. Sie kann jedoch erst ab Eröffnung des Konkurses - unter Entrichtung von Gerichtsgebühren- vorgenommen werden.

Um noch höhere Kosten zu vermeiden, wie sie etwa eine vom Richter in der Folge festzusetzende Gerichtsverhandlung mit sich bringt, empfiehlt es sich, die Forderung ab Konkurseröffnung sehr rasch anzumelden. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß im Falle des Konkurses die Gläubiger nur quotenmäßig befriedigt werden, mit der Erstattung der bezahlten Beträge in voller Höhe sollte daher nicht gerechnet werden.

Ist der Beschluß auf Konkurseröffnung einmal gefaßt, findet man diesen in der Insolvenzdatei bzw. werden wir auf Verbraucherrecht.at

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

Der Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (VSV) hatte die Energie Klagenfurt GmbH auf Unterlassung der Verrechnung einer Gemeindebenützungsabgabe geklagt. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage inhaltlich ab, bestätigte aber die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf die (von Österreich nicht umgesetzte) EU-Verbandsklagen-Richtlinie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Fumy – The Private Circle GmbH wegen sechs unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern für die Nutzung des über die Website „zupfdi.at“ betriebenen Abmahnservices bei behaupteten Besitzstörungen durch Kfz geklagt. Betreffend drei dieser Klauseln war bereits am 5.12.2023 ein Teilanerkenntnisurteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) ergangen. Nunmehr erkannte das HG Wien in seinem Endurteil auch die drei übrigen Klauseln für rechtswidrig. Das Endurteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang