Damit reagierte das Ministerium auf die anhaltenden Probleme durch den Vertrieb dieser teuren Geräte an Konsumenten unter Versprechung weitreichender Therapieerfolge - welche nur in wenigen Fällen auch wissenschaftlich belegt sind.
Laut Verordnung dürfen derartige Geräte nur mehr auf Grund ärztlicher Verschreibung an Laien abgegeben werden. Diese Verschreibung muss u.a. den Namen des behandelnden Arztes, die Bezeichnung oder den Typ des verordneten Magnetfeldtherapiegerätes, die Angabe der vorgesehenen Therapiemodalitäten sowie die Dauer der Behandlung enthalten.
Der Abgeber des Magnetfeldtherapiegerätes ist verpflichtet, diese ärztlichen Verschreibung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten. Ebenso muss dem Laien bei Übernahme des Gerätes nachweislich eine Gebrauchsanweisung übergeben werden, welche insbesondere Indikationen und Kontraindikationen, Warnhinweise, genaue Gerätebeschreibung und technische Daten zu beinhalten hat. Für den Nachweis der Übergabe besteht ebenfalls die dreijährige Aufbewahrungs- und Bereithaltungspflicht.
Für verschreibungspflichtige Medizinprodukte darf gemäß § 104 Medizinproduktegesetz keine für den Verbraucher bestimmte Werbung ("Laienwerbung") betrieben werden. Verstöße sind als Verwaltungsübertretung mit bis zu 7.260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.530 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 14 UWG können die Sozialpartner, insbesondere die Arbeiterkammer, bei Gesetzesverstößen mit Verbandsklage vorgehen. Der VKI hat nur eine auf irreführende Werbung eingeschränkte Klagslegitimation und kann daher gegen Gesetzesverstöße nicht tätig werden.
Die Arbeiterkammer hat angekündigt, in Fällen weiterer "Laienwerbung" klagsweise tätig zu werden.
BGBl II 343/2003