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Info: Rückkauf von Lebensversicherungen - Stornoabschläge - Gothaer Versicherung lenkt ein

Die Gothaer Lebensversicherung hat sich - nach Abmahnung durch den VKI - verpflichtet, keine durchgehenden 10%igen Stornoabschläge mehr zu verrechnen.

Das Vorgehen des VKI gegen diverse Lebensversicherungen – im Auftrag des BMSG – zeigt erste Erfolge. Die Gothaer Lebensversicherung AG hat sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, folgende Bestimmungen nicht mehr zu verwenden, in denen über die Abschlusskosten hinaus ein durchgehender 10%iger Abzug erfolgt:

1. „Ist für den Todesfall vor Rentenbeginn eine Leistung vereinbart, so haben wir nach § 176 VVG den Rückkaufswert – soweit bereits entstanden – zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug in der Höhe von 10 % des Zeitwertes erfolgt. Höchstens wird jedoch die bei Tod fällig werdende Leistung ausbezahlt.“

2. „Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug in der Höhe von 10 % dieses Betrages sowie um rückständige Beiträge.“

Bei Lebensversicherungen werden bei einer vorzeitigen Auflösung („Rückkauf“) aber auch bei Prämienfreistellungen nicht nur hohe Abschlusskosten – vor allem die Provision des Vermittlers – sondern darüber hinaus teilweise auch weitere Abzüge verrechnet. Ein derartiger Abzug ist zwar gesetzlich zulässig, muss aber der Höhe nach konkret (fester Betrag) oder abstrakt (Prozentsatz) vereinbart werden. Im übrigen muss er nach den gesetzlichen Vorgaben des § 176 VersVG auch der Höhe nach angemessen sein.

Im vorliegenden Fall sollte nach den oben angeführten Versicherungsbedingungen ein Abzug in Höhe von 10 % des angesparten Deckungskapitals (=Zeitwert) erfolgen. Dies würde dazu führen, dass der Abzug immer größer wird, je länger der Vertrag dauert, da das Deckungskapital mit der Vertragsdauer ansteigt. Der Abzug könnte dadurch gegen Vertragsende mehrere Jahresprämien erreichen. Ein derartig hoher Abzug erscheint unangemessen. Dies hat die Gothaer durch Abgabe der Unterlasssungserklärung auch zugestanden.

Soweit in Verträgen hinsichtlich des Abzuges nur die oben erwähnten Bestimmungen enthalten sind, kann die Gothaer Lebensversicherung überhaupt keinen Abzug verrechnen. Ein Verweis auf eine unkommentierte Rückkaufswerttabelle stellt aus Sicht des VKI keine ausreichende Grundlage für eine Verrechnung dar.

Wer bei der Gothaer Lebensversicherung ab dem 1.1.1995 eine Lebensversicherung mit der oben enthaltenen Bestimmung abgeschlossen hat und diese in den letzten drei Jahren rückgekauft (Achtung drei Jahre Verjährung ab Rückkauf) oder seit Vertragsbeginn prämienfreigestellt hat, kann daher die Richtigstellung der Abrechnung (beim Rückkauf) bzw. die Richtigstellung der von der Versicherung vorgenommenen betragsfreien Werte verlangen.

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