Die Konsumentin hat im Jahr 1998 einen Wäschesparvertrag im Wert von ATS 19.900 mit der Firma Prantl abgeschlossen. Gemäß Punkt 2) des Vertrages waren ATS 11.940 in 60 Teilbeträgen in Höhe von ATS 199 monatlich zu bezahlen, der Restkaufpreis entweder durch einmalige Bezahlung oder durch 12 zinsfreie monatliche Raten innerhalb längstens eines Jahres nach Übergabe der Ware zu entrichten. Nach Punkt 3) des Vertrages war der Kaufgegenstand nach vollständiger Bezahlung von 60 Prozent des Kaufpreises innerhalb von zwei Monaten an die Käuferin zu liefern, wobei der Käuferin gemäß Punkt 4) zusätzlich das Recht eingeräumt wurde, eine vom festgelegten Kaufobjekt abweichende Warenauswahl aus dem Sortiment der Verkäuferin bei unveränderter Preisbildung gemäß ihren Bedürfnissen vorzunehmen. Insgesamt hat die Konsumentin einen Betrag von ATS 5149,95 an die Gegenseite geleistet.
Am 23.3.2001 erklärte die Konsumentin gemäß § 27 KSchG - unter Verweis auf die vom VKI erwirkte OGH-Entscheidung (27.9.200,7 Ob 23/00 = VR-Info 2/2001) - ihren Rücktritt vom Vertrag und forderte die Gegenseite zur Rückzahlung der bisher geleisteten Raten auf.
Erfolgreiche Klage
Die Gegenseite akzeptierte den Rücktritt nicht und argumentierte, dass die mit der Konsumentin vereinbarten Vertragsbestimmungen nicht mit jenen, die der zitierten OGH-Entscheidung zugrundelagen, übeinstimmen würden und deshalb der Rücktritt nicht möglich sei. Wir hingegen waren der Meinung, dass es sich sehr wohl um einen vergleichbaren Sachverhalt handelte. Der VKI klagte - im Auftrag des BMJ - die Firma Prantl auf Zahlung. Da die Gegenseite keinen Einspruch erhoben hat, wurde der Zahlungsbefehl rechtskräftig.