Damit ergibt sich eine "Aufrundungsspirale", die - so die Berechnungen des VKI (KONSUMENT 7/2000) - nach 10 Jahren bei einem Kredit über 1 Million Schilling immerhin zu ein "Körberlgeld" von über 100.000.- Schilling für die Bank führt. Um soviel kassiert die Bank mehr an Zinsen, als sie bei einer kaufmännischen Rundung kassieren dürfte.
Diese Klauseln sind nach Ansicht des VKI gesetzwidrig, weil diese Klauselgestaltung gegen das Gebot der Zweiseitigkeit und der sachlichen Rechtfertigung (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) verstößt.
VKI klagt Bank Austria auf Unterlassung
Der VKI hat daher - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - zwei Banken exemplarisch abgemahnt. Die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien hat fristgerecht eine mit Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Bank Austria hat die Frist nicht genutzt und wurde daher am 26.4.2001 vom VKI beim Handelsgericht Wien auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln geklagt.
Unsere Ziele sind:
1) Umstellung der "Aufrundungsklauseln" auf gesetzeskonforme und faire Zinsanpassung.
2) Richtigstellung des Zinssatzes in allen Krediten, die nach dem 1.3.1997 aufgenommen wurden und zu Ungunsten des Kreditnehmers abgerechnet wurden (bis heute kann die Differenz zu einer korrekten Berechnung bis zu 1 Prozent betragen).
1) Umstellung der "Aufrundungsklauseln" auf gesetzeskonforme und faire Zinsanpassung.
2) Richtigstellung des Zinssatzes in allen Krediten, die nach dem 1.3.1997 aufgenommen wurden und zu Ungunsten des Kreditnehmers abgerechnet wurden (bis heute kann die Differenz zu einer korrekten Berechnung bis zu 1 Prozent betragen).
3) Gutschrift jener Zinsen, die seit 1997 auf Grund unfairer Berechnungen zuviel kassiert wurden (bei einem Kredit über 1 Million Schilling kann dies zwischen rund 8000.- und rund 14.000.- Schilling betragen).
Betroffenen Kreditnehmern ist zu raten:
1) die Zinsgleitklausel im Kreditvertrag auf eine solche Aufrundungsklausel zu überprüfen
1) die Zinsgleitklausel im Kreditvertrag auf eine solche Aufrundungsklausel zu überprüfen
2) im Fall einer Aufrundungsklausel mit eingeschriebenem Brief an die Bank klarzustellen, dass man sich hinsichtlich aller Kontoabschlüsse "die rechtliche Prüfung und Rückforderung zuviel verlangter Zinsen" ausdrücklich vorbehält und die Abrechnung der Bank daher ausdrücklich nicht anerkannt wird.
Derzeit ist zu hoffen, dass der Druck auf die Banken dazu führen wird, dass diese von sich aus die Richtigstellungen und Gutbuchungen vornehmen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird auch in diesem Bereich erwogen, mit "Sammelklagen" die Rechte der Konsumenten durchzusetzen.