Neben einer (rechtlich unproblematischen) Senkung der Darlehens- und Sparzinsen für Neuverträge, sollen auch die Zinsen für laufende Verträge gesenkt werden. Dabei wollen die Bausparkassen die Sparzinsen für jene Beträge, die bis zu einem Stichtag Mitte Mai (siehe Kasten) einbezahlt wurden, bis zum Ende der Laufzeit des Bausparvertrages weiter mit 4,5 Prozent, Neueinzahlungen aber mit einem geringeren Zinssatz (zumindest aber mit 3 Prozent) verzinsen.
Stichtage
S-Bausparkasse: 18.5.1999
ABV: 18.5.1999
Wüstenrot: 19.5.1999
Hypo: 20.5.1999
Raiffeisen: 17.5.1999
Im Hinblick auf diese Eingriffe in laufende Verträge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
1. Gemäß § 4 Bausparkassengesetz (BSpG) müssen die Bausparkassen AGB aufstellen und dabei u.a. die Verzinsung regeln. Gemäß § 7 Abs 1 BSpG kann auch der bei Vertragsabschluß vereinbarte Einlagezinssatz nachträglich - mit Genehmigung des BMF - geändert werden. Eine unmittelbare zivilrechtliche Wirkung dieser Bestimmung ist - im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung, des Gleichheitsgrundsatzes u.s.w. - zu bestreiten (siehe auch BGHS 26.4.1999, 15 C 1876/98m, VKI - Mobilkom (n.rk.) und OLG Wien 27.11.1998, 3 R 185/98t, VKI - Telekom (rk)). Daher müsste ein Änderungsvorbehalt erst auf zivilrechtlich saubere Weise vertraglich vereinbart werden.
2. Klauseln in AGB von Bausparkassen, wonach die Guthaben mit dem jeweils von der Bausparkassenaufsicht genehmigten Zinssätzen verzinst würden, laufen auf eine unzulässige einseitige Leistungsänderung hinaus. Solche Klauseln verstoßen gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht auf die Zumutbarkeit der Änderung für den Verbraucher (die Änderung müsste sachlich gerechtfertigt und geringfügig sein) abstellen.
3. Soweit überschaubar sehen aber fast alle Bausparkassen in Ihren AGB vor, dass die AGB (und damit wohl auch der Einlagenzinssatz) in folgender Weise (im Effekt durch eine Änderungskündigung) geändert werden können:
a) Mitteilung des geänderten Zinssatzes via Mitteilungsblatt oder Schreiben an den Verbraucher.
b) 4 Wochen Einspruchsfrist für den Verbraucher - schweigt er, wird seine Zustimmung fingiert.
c) Widerspricht er, kann der Vertrag seitens der Bausparkasse aufgekündigt werden.
Eine Erklärungsfiktion ist aber gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nur wirksam, wenn der Unternehmer den Verbraucher bei Beginn der relevanten Frist besonders über die Frist und die Bedeutung seines Verhaltens aufklärt. Die schlichte Mitteilung, dass der Zinssatz geändert sei, würde diese Bedingungen nicht erfüllen. In der Folge könnte sich die Bausparkasse nicht auf einen geänderten Zinssatz berufen. Daher haben die Bausparkassen angekündigt, die Bausparer in persönlichen Schreiben über die Vertragsänderungen informieren und über das Recht zum Widerspruch aufklären zu wollen.
Im Fall eines Widerspruches des Kunden stellt sich die Frage, ob die Bausparkasse als Reaktion tatsächlich den Vertrag vorzeitig aufkündigen könnte. Wäre der Kunde gezwungen, im Fall der Kündigung, die staatliche Prämie und Verwaltungskosten rückzuzahlen, dann wäre diese Kündigungsklausel als gröblich benachteiligende Klausel im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu bewerten.
Die Bausparkassen haben daher angekündigt, dass dann, wenn es aufgrund von Widersprüchen der Kunden zu Aufkündigungen seitens der Bausparkassen kommen sollte, den Bausparer keine wirtschaftlichen Nachteile treffen sollen (also entsprechende Verwaltungskosten nicht überwälzt und die Prämie von der Bausparkasse an den Staat retourniert werde).
Damit erscheint eine solche Änderungskündigung - soweit diese Möglichkeit vertraglich vereinbart ist und korrekt durchgeführt wird - durchaus zulässig.
Damit ergibt sich für die konkrete Beratung bei Altverträgen:
1) Die Bausparer sollten - bei allem möglichen Ärger über eine einseitige Vertragsänderung - genau beurteilen, ob nicht auch eine Verzinsung von (mindestens) 3 Prozent (für Neueinzahlungen) zuzüglich der staatlichen Prämie - bei gleichbleibender Verzinsung der bislang einbezahlten Beträge - noch eine durchaus akzeptable Rendite darstellt. Bleibt der Bausparvertrag attraktiv, dann sollte der Vertragsänderung wohl nicht widersprochen werden.
2) Wer dagegen die Vertragsänderung nicht hinnehmen will, der kann der Vertragsänderung (fristgerecht) widersprechen, muss aber gewärtig sein, dass die Bausparkasse dann den Vertrag aufkündigen kann. Eine solche Kündigung darf aber, so die Versprechen der Bausparkassen im Lichte der Rechtslage, dem Kunden keine wirtschaftlichen Nachteile durch Prämienrückzahlungen, Verwaltungskosten u.ä. bringen.
3) Keinesfalls kann empfohlen werden, den Vertrag von sich aus aufzukündigen, da dann nicht damit gerechnet werden kann, dass die Bausparkassen die Kunden so stellen, dass diese keine wirtschaftlichen Nachteile haben.
Info: Senkung der Bausparzinsen
Die Bausparkassen haben bei Gesprächen im Finanzministerium (BMF) angekündigt, die Konditionen (4,5 % Spar- und 6 % Darlehenszinsen) reduzieren zu müssen, da sonst das Bausparkassensystem insgesamt gefährdet erscheine. Nach zähen Gesprächen wurde die folgend skizzierte Lösung in Aussicht gestellt.