Die Bundesarbeitskammer (BAK) brachte eine Verbandsklage nach dem UWG ein und erzielte einen raschen Erfolg. IBC hat sich zur Unterlassung solcher Werbesendungen verpflichtet, wenn sie nicht über eine ausdrückliche Einwilligung der Anschlussinhaber zum Erhalt solcher Werbesendungen verfügt.
Sollte IBC gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen, dann kann die BAK Exekution führen. Wahrnehmungen daher bitte an die BAK weiterleiten.