Zahlreiche Kunden der Telekom fanden in den Erläuterungen zu ihrer Telefonrechnung folgenden kleingedruckten Hinweis : "Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Entgeltforderungen sind vom Teilnehmer binnen 1 Monats nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Telekom-Rechnungsstelle zu erheben, andernfalls die Forderung anerkannt ist. Die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bleibt davon unberührt."
Diese Verkürzung der Frist für Einwendungen erscheint deshalb überraschend, da in § 30 der geltenden Geschäftsbedingungen der Telekom davon abweichend mit dem Verbraucher vereinbart wird: "Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Entgeltforderungen sind, um in den Genuss von etwaigen mit Interessenvertretungen geschlossenen Vereinbarungen (Abs 6) zu kommen, vom Kunden binnen 1 Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der die Rechnung ausstellenden Rechnungsstelle zu erheben. Werden binnen 6 Monaten nach Zugang der Rechnung bei der die Rechnung ausstellenden Rechnungsstelle keine schriftlichen Einwendungen erhoben, so gilt die Forderung als anerkannt."
Eine Nachfrage des BKA - Büro für Konsumentenfragen - bei der Telekom hat ergeben, dass die Erläuterungen auf der Rückseite der Telefonrechnung (bei rund 600.000 Formularen) irrtümlich die Einspruchsfrist falsch darstellen.
Die Kunden werden daher durch die falsche Belehrung in Irrtum geführt. Der VKI hat daher den Sachverhalt der Telekom-Control zur Überprüfung angezeigt.