Zum Inhalt

Info: Unaufgeforderte e-mail-Werbung verboten

Auch e-mail-Werbung ohne vorherige Zustimmung des Adressaten ist nun gemäß § 101 TKG verboten.

Der Gesetzgeber hat nunmehr auch das Versenden von e-mails als Massensendung oder zu Werbezwecken - ohne vorherige Zustimmung der Empfänger - in § 101 TKG ausdrücklich verboten und gemäß § 104 TKG mit einer Höchststrafe von bis zu 500.000.- Schilling bedroht.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang