In Beilagen zu Tageszeitungen knapp vor Weihnachten war in Werbefoldern der Media Märkte mit dem Slogan "24 Monate Gewährleistung und Garantie" geworben worden und es wurde das VKI-Logo verwendet und mitgeteilt, der VKI habe diese Aussage "geprüft". Die Verwendung von Namen und Logo des VKI in dieser Werbung war zum einen nicht vom VKI autorisiert und zum anderen hatte der VKI die Werbeaussagen und insbesondere auch die Garantiebestimmungen der Unternehmen nie "geprüft".
Längere Gewährleistung allein ist zu wenig
Auch die Verkürzung des Faktums der Vereinbarung des neuen Gewährleistungsrechtes im Weihnachtsgeschäft (durch Aufdruck auf dem Kassabon und einem entsprechenden Kassenaushang - diese Vorgangsweise war vom VKI "begrüßt" worden) durch die Media Märkte auf den Slogan "24 Monate Gewährleistung" kontrastierte die bekannte Haltung des VKI: Nur die Verlängerung der Gewährleistungsfrist alleine (ohne etwa auch die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten, usw.) sei zuwenig. Vereinbarungen im Sinn des Slogans - wie sie von anderen Elektrohändlern angeboten wurden - hatte der VKI daher kritisiert. Der VKI ging daher gegen die nicht autorisierte und irreführende Verwendung seines Namens und Logos in der Werbung der Media Märkte mit UWG-Klage und einem Antrag auf Einstweilige Verfügung vor. Die Beklagten lenkten ein und akzeptierten einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich.