Es geht um kostenpflichtige Telefonauskunftdienste, die über eine bestimmte Rufnummer angeboten werden. Ruft man dort an, kann man die Telefonnummer anderer Teilnehmer erfragen. Die Kosten dieser Dienstleistung werden über den Netzbetreiber durch die Telefonrechnung eingefordert. Auf der Telefonrechnung ist diese Leistung unter der Position "besondere Dienste" ausgewiesen. Das Ärgernis dabei ist, dass der Konsument bei Beginn der Auskunft nicht auf die Kosten dieser Dienstleistung hingewiesen und ihm überdies auch nicht bekannt gegeben wird, welche Firma hinter dieser Auskunftsnummer steckt. Wir haben diese Angelegenheit geprüft und sind zu folgendem Ergebnis gekommen:
Mehrwertdienste erfordern mehr Information
Das Fernabsatzgesetz gilt für alle Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, Katalogbestellung) geschlossen werden. Der Unternehmer muss sich dabei eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedienen. Solche Telefonauskunftdienstleistungen stellen unserer Meinung nach Vertragsabschlüsse im Fernabsatz dar, weshalb der Unternehmer bestimmte Informationspflichten zu erfüllen hat.
Gemäß § 5c Abs 1 KSchG sind solche Dienstleister verpflichtet, Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung - also vor Beginn des eigentlichen entgeltlichen Telefonates über die angefragte Telefonauskunft - Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers bekannt zu geben und auf den Preis der Dienstleistung bzw. auf die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, hinzuweisen. Diese Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise zur Verfügung stehen (§ 5c Abs 2 KSchG); im konkreten Fall somit durch einen Ansagetext vor der entgeltlichen Erteilung der Telefonauskunft.
Tatsächlich informieren Telefonauskunftanbieter ihre Kunden bei Beginn des Gespräches nicht über Name und Anschrift des Unternehmers und erteilen auch keinerlei Preisinformation. Dadurch werden Informationspflichten nach § 5c Abs 1 KSchG verletzt.
Conduit und Telekom geklagt
Wir haben deshalb die in Österreich tätigen Telefonauskunftanbieter (Conduit Enterprises GmbH, CLC AG und Telekom Austria AG) zunächst im Wege einer Abmahnung aufgefordert, es zu unterlassen, Telefonauskunftdienste anzubieten, ohne Verbrauchern bei Beginn des Gespräches die oben genannten Informationen zu geben. Die Unternehmen waren nicht bereit, entsprechende Unterlassungserklärungen abzugeben, weshalb wir Verbandsklagen gegen sie eingebracht haben.
Antwort: Fernabsatzgesetz gilt nicht
Im Verfahren argumentiert Conduit nunmehr, dass die Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz gar nicht anzuwenden seien. Es würden im Rahmen der telefonischen Rufnummernauskunft keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen. Conduit betreibe nämlich kein Leitungsnetz. Alle Anrufe würden über das Netz der Telekom Austria AG geleitet, die auch die gesamte Abrechnung im Rahmen der mit ihren Endkunden oder mit anderen Telefondienstanbietern bestehenden Verträge übernehme. Aus diesem Grund bestehe kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Conduit und dem Kunden, sodass die Informationspflichten nach dem Fernabsatz für Conduit nicht gelten würden.
Diese Rechtsmeinung teilen wir nicht, zumal ansonsten jeder, der sich im Fernabsatz angebotene Leistungen über Kreditkarte abrechnen lässt, argumentieren könnte, die Verrechnung mit dem Endkunden finde über das Kreditkartenunternehmen statt und er unterliege daher nicht den Bestimmungen über den Fernabsatz. Ein absurdes Ergebnis, das wohl nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen dürfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Vertrag zwischen dem Diensteanbieter und dem konkreten Anrufer zustande kommt, dessen Entgelt vom Teilnehmernetzbetreiber (im konkreten Fall von der Telekom Austria AG) im eigenen Namen inkassiert wird. Die Telekom Austria ist daher nur als Erfüllungsgehilfe des Diensteanbieters anzusehen.
Wo ist die Adresse?
Diese Rechtsansicht ist aus dem Fernabsatzgesetz selbst abzuleiten, wonach bei Dienstleistungen, die durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden, der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann. Auch der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass bei sogenannten Mehrwertdienstverbindungen ein Vertrag zwischen dem Anrufer und dem Diensteanbieter besteht, andernfalls er kaum ein rechtliches Bedürfnis des Verbrauchers nach der Anschrift des Unternehmers gesehen hätte.
Es bleibt abzuwarten, welchem Rechtsstandpunkt das Gericht folgen wird.