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Info: VKI mahnt Transparenz bei der Abrechnung von Mehrwertdiensten ein

Die AGB der Telekom vernebeln diesen Unterschied. Der VKI geht mit Verbandsklage vor.

Die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen (insbesondere Sex-Hotlines) kann hohe Kosten verursachen, die weit über den üblichen Telefonkosten liegen und häufig existenzbedrohend sein können. Wir haben in VR-Info 10/2003 über zwei aktuellen OGH-Entscheidungen (vgl. 27.5.2003, 1 Ob 244/02t und 12.6.2003, 2 Ob 23/03a) berichtet.

Die Netzbetreiber partizipieren am lukrativen Telefonsexgeschäft. Sie kassieren das Verbindungsentgelt für die Telefongespräche und stellen gleichzeitig auch - als Inkasso für den Dienstleister - das Entgelt für die Mehrwertdienstleistung in Rechnung. Sowohl das Verbindungsentgelt als auch das Entgelt, das dem Mehrwertdienstleister zufließt, werden in der Telefonrechnung unter dem Titel "besondere Dienste" vom Anschlussinhaber eingefordert. Allerdings sind die jeweiligen Beträge in der Rechnung nicht getrennt ausgewiesen.

Als Konsequenz der Entscheidung 1 Ob 244/02t werden die Netzbetreiber zumindest im Falle eines Gebühreneinspruches offen zu legen haben, wie sich das von ihnen verrechnete Mehrwertdienstentgelt zusammensetzt.

Problematisch sind solche Gebührenforderungen insbesondere immer dann, wenn die Mehrwertdienste nicht vom Anschlussinhaber selbst, sondern von einem Dritten - ohne Zustimmung des Anschlussinhabers - in Anspruch genommen wurden.

Denn auch in solchen "Missbrauchsfällen" wurde der Anschlussinhaber bisher aufgrund folgender Vertragsklauseln in den AGB der Telekom zur Kasse gebeten:

1) "Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat."

Der OGH stellte in der Entscheidung 1 Ob 244/02t klar, dass man dieser Klausel nicht auch die Bevollmächtigung zur Inanspruchnahme teurer Mehrwertdienste auf Kosten des Anschlussinhabers unterstellen darf. Daraus folgt, dass der Anschlussinhaber zwar für die Verbindungsentgelte haftet, die durch Gespräche Dritter entstanden sind, nicht aber für Ansprüche der Mehrwertdienstanbieter, die auf Grund eines gesonderten Vertragsverhältnisses entstanden sind.

Einwendungen gegen die Forderungen der Mehrwertdienstleister wurden mit folgender Klausel in den AGB der Telekom ausgeschlossen:

2) "Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die die Leistung eines anderen Anbieters betreffen, sind nicht der Telekom, sondern dem anderen Anbieter entgegenzuhalten."

Der VKI hat - im Lichte der Judikatur des OGH - diese beiden Klauseln - im Auftrag des BMSGK - abgemahnt. Die Telekom ist zwar bereit ihre AGB zu ändern und hat auch angekündigt, sich auf die Klauseln nicht berufen zu wollen; eine mit Vertragsstrafe besicherte Unterlassungserklärung hat sie aber nicht abgegeben. Daher hat der VKI die Verbandsklage eingebracht.

Telefonkunden, die sich durch Missbrauch Dritter geschädigt fühlen, ist jedenfalls anzuraten, das für die Mehrwertdienste verrechnete Entgelt zu beeinspruchen. Spätestens im Zuge eines Einspruches muss der Netzbetreiber aufsplitten, welcher Betrag auf Verbindungsentgelte und welcher Betrag auf Mehrwertdienstleistungen entfällt. Das Entgelt für die Mehrwertdienstleistungen muss - im Missbrauchsfall - nicht bezahlt werden.

Erfolgt das Inkasso aber nicht mehr über den Netzbetreiber, müsste der Mehrwertdienstleister direkt an seinen Vertragspartner (jene Person, die angerufen hat) fakturieren und dürfte seine Forderung auch nur diesem gegenüber geltend machen. Kein leichtes Unterfangen, denn die Identität des Anrufers wird dem Diensteanbieter im Regelfall nicht bekannt sein. Die Haftung des Anschlussinhabers - der nicht selbst angerufen hat - scheidet aber jedenfalls aus, da dann zwischen Mehrwertdienstleister und Anschlussinhaber kein Vertragsverhältnis besteht (vgl dazu BG Feldkirch 31.8.2000, 4C 1207/00i und BGHS 9.11.200, 4C 835/00y).

Es zeigt sich, dass die Forderung des VKI an den Gesetzgeber, die getrennte Verrechnung von Verbindungsentgelt und Mehrwertdienstleistung vorzusehen höchst berechtigt war und eine Umsetzung der Transparenz der Telefonrechnungen gedient hätte. Aber was nicht ist, kann ja noch werden.

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