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Info: Was gibt es Neues im Jahr 2004?

Konsumentenrelevante Gesetzesänderungen im Jahr 2004. Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG:

Die absolute Frist für das Erlöschen des Rücktrittsrechtes im Fall fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht (ein Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages) fällt weg. Es bleibt die Befristung für Versicherungsverträge (binnen einem Monat nach Vertragsabschluss). Bei sonstigen Verträgen kann man daher nunmehr bei fehlender Belehrung unbefristet vom Vertrag zurücktreten. Absolute Befristungen anderer Rücktrittsrechte bleiben bestehen (etwa §§ 3a Abs 3 und 5e Abs 3 KSchG sowie § 5 Abs 2 und 3 BTVG).

Schiedsvereinbarungen:

Es wird im neuen § 6 Abs 2 Z 7 KSchG klargestellt, dass Schiedsvereinbarungen nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden dürfen. Schiedsvereinbarungen müssen vielmehr im einzelnen ausgehandelt werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Schiedsvertrag schon bisher die Vorgaben des § 14 KSchG zum Verbrauchergerichtsstand erfüllen musste. Demnach kann als Tagungsort des Schiedsgerichtes nur ein Ort vereinbart werden, der mit dem Verbrauchergerichtsstand des § 14 KSchG vereinbar ist (OGH 25.10.1994, KRES 1f/19). Die vorliegende Regelung ist erforderlich, weil durch die ZPO-Novelle 2002 (siehe VR-Info 1/2003) die außergerichtliche Streitbeilegung durch die Institutionalisierung von Schiedsgerichten gefördert werden soll und daher der Abschluss von Schiedsvereinbarungen in Zukunft vermehrt erfolgen könnte.

Ausfolgung von AGB:

Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet, hat diese nach § 28 Abs 3 KSchG den in § 29 KSchG genannten Einrichtungen und somit auch dem VKI auf deren Verlangen binnen 4 Wochen auszufolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies zur Wahrung von Verbraucherinteressen erforderlich ist.

Makler muss schriftlich informieren:

Der Immobilienmakler musste schon bisher seinem Auftraggeber nach § 30b Abs 2 KSchG sämtliche Umstände, die für das zu vermittelnde Geschäft wesentlich sind, mitteilen. Auf Grund des ZivRÄG 2004 muss der Makler dies nunmehr schriftlich tun. Diese Vorschrift dient der Beweissicherung und liegt auch im Interesse des Maklers.

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude:

Wenn der Reiseveranstalter einer Pauschalreise einen erheblichen Teil der Leistung nicht erbracht hat und dies auch verschuldet ist, hat der Reisende auf Grund des neuen § 31e Abs 3 KSchG einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Bei der Bemessung sind Schwere und Dauer des Mangels, Grad des Verschuldens, Zweck der Reise und der Reisepreis zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden des Konsumenten ist anzurechnen. Die Materialien weisen darauf hin, dass auf eine Festlegung einer Schwelle für die Erheblichkeit (denkbar wären laut Materialien etwa 50 %) bewusst verzichtet wurde. Dies lässt darauf schließen, das auch bei einer Preisminderung von weniger als 50 % Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend gemacht werden kann. Zur Höhe des Anspruches verweisen die Materialien auf die Entscheidung des LG Linz vom 2.5.2002 (KRES 9/80), wonach Pauschalbeträge pro Tag im Ausmaß von € 50 bis € 60 zugesprochen wurden. Nach der dortigen Einschätzung war der Urlaub für die Klägerin vollkommen wertlos. Neben Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude können Preisminderung und Schmerzengeld gefordert werden. Nach § 31 f Abs 1 KSchG kann die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

Nachbarschaftsrecht:

  • In § 364 Abs 1 ABGB wird ein nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot aufgenommen.
  • Auf Grund des neuen § 364 Abs 3 ABGB kann sich ein Eigentümer auch gegen die von Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch Entzug von Licht und Luft wehren und mittels Unterlassungsklage gegen den Nachbarn vorgehen. Die Beeinträchtigungen müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß überschreiten und die Benützung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigen. Da negative Immissionen (Luft-, Lichtbeeinträchtigung) in der Regel weniger schwer wiegen als die sonstigen in § 364 ABGB genannten positiven Immissionen, muss beim Grad der Beeinträchtigung ein strengerer Maßstab angelegt werden. So wird man eine Beschattung um so eher hinnehmen müssen, je größer das Grundstück ist und je weniger damit die Benützung insgesamt belastet wird. Eine Beschattung eines schmalen Streifens an der Grundgrenze oder der Entzug der Aussicht durch eine Hecke bilden im Allgemeinen nach den Materialien keine unzumutbare Einwirkung. Ein Recht auf eine besondere Aussicht ist aus der neuen Bestimmung nicht ableitbar, ein derartiges Recht müsste im Weg einer Dienstbarkeit vereinbart werden. Als Beispiele unzumutbarer Beeinträchtigungen nennen die Materialien das Versumpfen und Vermoosen großer Teile eines Grundstücks wegen fehlenden Lichteinfalls, die Notwendigkeit einer künstlichen Beleuchtung auch bei helllichtem Sommertag oder die Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden Solaranlage durch Schattenwurf. Ein neuzugezogener Nachbar, der die Beeinträchtigungen durch das Nachbargrundstück kennt, wird keinen Unterlassungsanspruch geltend machen können. Bundes- oder landesgesetzliche Regelungen bleiben unberührt (etwa Natur- und Baumschutzbestimmungen), ein unter Naturschutz stehender Baum kann daher auf Basis der neuen Bestimmungen nicht beseitigt werden.
  • Bei Entzug von Licht und Luft hat der beeinträchtigte Eigentümer nach Art III der ZivRÄG 2004 vor Einbringung einer Klage zunächst eine Schlichtungsstelle zu befassen (Schlichtungsstelle bei Rechtsanwalts- oder Notariatskammer bzw. ein Mediator).
  • Das Selbsthilferecht in § 422 ABGB ("Überhangsrecht") wird in zwei Punkten geändert:
    Der Grundeigentümer kann weiterhin Wurzeln von Nachbarbäumen entfernen und deren überhängende Äste abschneiden, dies allerdings nunmehr nur unter möglichster Schonung der fremden Pflanzen. Neu ist auch eine Kostenregelung: Die Kosten für die Beseitigung soll grundsätzlich der beeinträchtigte Nachbar tragen. Sofern durch Wurzeln oder Äste aber ein Schaden droht (Leitungen in der Erde, Wegpflasterungen), hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.

Recht auf Wahrung der Privatsphäre:

Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart, hat nach der neuen Bestimmung des § 1328a ABGB den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Besondere Bestimmungen, etwa das Mediengesetz, gehen vor.

Die Rechtswidrigkeit des Eingriffes kann sich aus gesetzlichen Vorschriften (Amtsverschwiegenheit, Schutz des Hausrechtes, Briefgeheimnis,...), aus Verschwiegenheitspflichten (Ärzte, Rechtsanwälte,...), aus vertraglichen Verpflichtungen oder aus einer umfassenden Interessensabwägung ergeben. Zu ersetzen sind materielle Schäden, bei erheblichen Eingriffen aber auch immaterielle Schäden. Je "privater" ein Umstand ist und je gravierender die Folgen sind, desto eher ist an einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu denken.

In-Kraft-Treten:

  • Die §§ 6, 28, 30b und 31f KSchG treten mit 1.1.2004 in Kraft und sind nur auf Verträge ab dem 1.1.2004 anzuwenden.
  • Die §§ 3 und 31e KSchG treten mit 1.1.2004 in Kraft. Sie sind auch auf Verträge vor dem 1.1.2004 anzuwenden.
  • Die nachbarschaftsrechtlichen Änderungen treten mit 1.7.2004 in Kraft
  • Die Bestimmung des § 1328a ABGB tritt am 1.1.2004 in Kraft

Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 (ZivRÄG 2004)
BGBl. Nr. 91/2003

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