Welcher Staat ist zuständig
Internationale Rechtsgeschäfte eines Verbrauchers werfen stets zwei Fragen auf: Welches materielle Recht kommt für das Rechtsgeschäft zur Anwendung und welcher Staat ist für allfällige Rechtsstreitigkeiten zuständig? Verständlicherweise liegt es im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes, wenn Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, im Wohnsitzstaat des Verbrauchers geklärt werden können.
Neuregelung im EuGVÜ
Die Frage nach der Gerichtszuständigkeit bei Verbraucherangelegenheiten innerhalb der Europäischen Union ist im Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) geregelt, das seit 1.12.1998 auch in Österreich in Kraft ist. Mit 1. März 2002 löst die am 22.12.2000 beschlossene Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO 44/2001) das Übereinkommen ab. Wir stellen im Folgenden die wichtigsten Neuerungen für internationale Verbrauchergeschäfte vor, die ganz im Zeichen des aufstrebenden E-Commerce stehen:
Begriff des Verbrauchergeschäfts
Ein Vertrag, den eine Person, zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, gilt wie bisher als Verbrauchergeschäft. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, die nur auf Verbraucherverträge, die eine bewegliche Sache oder eine Dienstleistung zum Inhalt hatten, Bezug nahm, fällt im Prinzip jede Vertragsgattung unter den weiten Begriff des neuen Art 15 Abs 1 lit. C: "...wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt."
Zuständigkeit in Verbrauchersachen
Die gravierendste Änderung betrifft das Abgehen vom Begriff des sogenannten "passiven Verbrauchers". Das EuGVÜ sah nämlich vor, dass ein Verbraucher nur dann in seinem Wohnsitzstaat klagen konnte, wenn seinem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen war. Wurde der Verbraucher allerdings selbst aktiv und schloss ohne vorangegangene ausdrückliche Werbung einen Vertrag mit einem Unternehmer eines anderen Staates ab, blieb ihm diese Bevorzugung versagt. Das Unternehmen als Vertragspartner musste im Sitzstaat verklagt werden.
Kein Unterschied zwischen aktivem und passivem Verbraucher
In der neuen Verordnung verabschiedet man sich von der Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Verbraucher und gewährt den Verbrauchergerichtsstand schon dann, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers ausrichtet. Die Neuerung trägt der virtuellen Realität Rechnung, konnte doch nach dem EuGVÜ nur schwer beurteilt werden, ob etwa ein Internetauftritt bereits als ausdrückliche Werbung zu verstehen ist oder ob dem Verbraucher beim elektronischen Geschäftsverkehr eine passive oder aktive Rolle zukommt. Als Ausrichten einer Tätigkeit wird nach neuer Rechtslage bereits das Anbieten von Leistungen auf einer in diesem Staat abrufbaren Homepage zu verstehen sein.
Klagen im Land des Verbrauchers
Für Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher ist generell der Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuständig. Unternehmer werden also in Zukunft stärker in die Pflicht genommen und haben sich auch intensiver mit den Rechtsvorschriften ihrer potentiellen Märkte auseinanderzusetzen.
Die Verordnung Nr. 44/2001 ist ein wichtiger Schritt zu einem einheitlichen und effektiven Verbraucherschutz auf europäischer Ebene. Der Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, doch darf auf weitere internationale Abkommen in dieser Richtung gehofft werden. Über eine weltweite Lösung gerichtlicher Zuständigkeitsfragen wird derzeit im Rahmen des Haager Konventionsentwurfs über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gearbeitet. Ein Endergebnis ist freilich noch nicht in Sicht.