Zum Inhalt

IS Inkasso Service GmbH - unterlässt Verwendung von "Inkassokostenklausel"

Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - das Inkassounternehmen IS Inkasso Service GmbH, Linz, bezüglich dreier Klauseln in ihrem Vertragsformblatt "Ratenansuchen" erfolgreich abgemahnt.

Das Unternehmen  hat am 02.03.2006 eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe unterzeichnet und darf folgende - oder sinngleiche - Klauseln nicht mehr verwenden und sich gegenüber Verbrauchern bei bestehenden Verträgen auch nicht mehr darauf berufen.

1.)  "Der Schuldner ist einverstanden, dass diese oben angeführten Gebühren und Kosten, so ferne diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung des BM f. wirtsch. Angelegenheiten BgBl.Nr 141/1996, Ihm in Rechnung gestellt werden und verpflichtet sich, diese Inkassokosten, welche mit umseitigen Zinssatz zu verzinsen sind, zu bezahlen."

Nach Ansicht des VKI verstößt diese Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB iVm § 1333 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG. Nach § 1333 Abs 3 ABGB (seit 01.08.2002 in Kraft) dürfen Inkassokosten als Schadenersatz des Gläubigers nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn diese Kosten vom Schuldner verschuldet wurden und überdies notwendig und zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Die vorliegende Klausel sieht in Abweichung der Prinzipien des Schadenersatzrechts iSd § 1333 Abs 3 ABGB eine Schadenersatzpflicht des Schuldners unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens vor.

Darüber hinaus orientiert sich der Kostenersatz nicht wie in § 1333 Abs 3 ABGB vorgesehen am konkreten Schaden des Gläubigers, sondern an den abstrakten Sätzen der InkassogebührenVO (BGBl 141/1996 idgF). Diese Verordnung differenziert die Kosten nach Auftraggeber (Gläubiger)- und Schuldnergebühr. Schuldnergebühren, zu deren Ersatz jedoch der Gläubiger nicht verpflichtet wird, widersprechen der Schadenersatzforderung nach
§ 1333 Abs 3 ABGB, die den Ersatz von Schuldner verschuldeter und dem Gläubiger erwachsener Schäden zum Inhalt hat.

Die Ausgleichsfunktion, die den Prinzipien des Schadenersatzrechts innewohnt, wird durch die Vereinbarung abstrakter Sätze jedenfalls unterlaufen. Daher lässt sich der Ersatz einer "Schuldnergebühr" nach der genannten Verordnung seit 01.08.2002 nicht mehr begründen.

Das Inkassounternehmen wollte offensichtlich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu der  - aus Sicht des VKI aufgrund der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB - teilweise obsolet gewordenen, aber von den Inkassounternehmen herangezogenen, InkassogebührenVO, vermeiden.

2.) " Im Falle des Zahlungsverzuges von mindestens 6 Wochen, wenn auch nur mit einer Rate, tritt Fälligkeit der gesamten Rechtforderung ein".

3)  " Im Falle eines Zahlungsverzuges von mindestens 6 Wochen, wenn auch nur mit einer Rate, ist der Gläubiger nach Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist berechtigt, die gesamte Forderung fällig zu stellen."

Diese beiden Klauseln verstoßen gegen § 13 KSchG iVm § 6 Abs 3 KSchG, da die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Terminverlust in den Klauseln nicht erfüllt bzw nicht vollständig wiedergegeben werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Urteil: Überblick zur Judikatur über irreführende Gewinnzusagen

Der OGH bestätigte in einem Urteil über ein "Mehrpreisgewinnspiel" seine bisherige Rechtssprechung zu § 5j KSchG gleich in mehreren zentralen Punkten und wiederholte in dieser Entscheidung die wichtigsten Eckdaten seiner Judikatur zu Gewinnzusagen.

Urteil: Formularmässige Aufklärung des Interzedenten genügt nicht

Erkennt der Gläubiger, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder muss er dies erkennen, so hat der Gläubiger den Mitschuldner, Bürgen oder Garanten (Interzedenten) über die wirtschaftliche Lage des Schuldners aufzuklären (§ 25c KSchG). Dazu reicht eine formularmäßige Erklärung des Interzedenten nicht aus.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang