Zum Inhalt

Urteil: Haushaltsversicherung zahlt nicht Verlust durch gestohlene Bankomatkarte

Wurde eine Bankomatkarte bei einem Einbruch gestohlen, so muss die Haushaltsversicherung lt OGH - selbst wenn Karte und Code getrennt aufbewahrt wurden - nicht für den Schaden, der durch die Behebung vom Konto entsteht, aufkommen.

Gem Art 6.1.1. der Allgemeinen Bedingungen der Haushaltsversicherung (ABH) haftet die Versicherung für den Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht.

Der OGH stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bargeldbehebungen nun gerade nicht unter Art. 6.1.1. zu subsumieren sind, sei doch der eingetretene Schaden gerade nicht durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr entstanden bzw stelle keine unvermeidliche Folge des Einbruchsdiebstahls dar. Vielmehr führte der Einbruchsdiebstahl nur mittelbar zur Bargeldbehebung an den Bankomaten, als es dazu eines weiteren kriminellen Entschlusses des Täters bedurfte, der auch nicht zwingend bzw unvermeidlich war. Versicherungswert sei nicht der Betrag, der mit Hilfe der Karte erschwindelt werden könne, sondern nur der Materialwert, also die Bankgebühren für die Widerbeschaffung einer gleichartigen Karte, jedoch ohne Kosten für das Sperren der abhanden gekommen Karte.

Selbiges gelte auch für eine entwendete "Sparkarte", so der OGH weiter. Zwar lasse sich aus Art 2.3.3. ABH ableiten, dass die Aneignung von in "Einlagebüchern ohne Klausel" dokumentierten Sparguthaben durch den Dieb versichert ist. Sogenannte Sparkarten, die nur mit einem Code verwendet werden können, seien aber nicht als "Einlagebücher ohne Klausel" zu qualifizieren , sondern mit Einlagebüchern mit Losungsworten oder ähnlichen Sperrmechanismen gleichzusetzen, die in den AHB nicht erwähnt werden und für die daher kein sekundärer Risikoeinschluss angenommen werden könne, so der OGH.

OGH 28.11.2005, 7 Ob 262/05p

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Urteil: Überblick zur Judikatur über irreführende Gewinnzusagen

Der OGH bestätigte in einem Urteil über ein "Mehrpreisgewinnspiel" seine bisherige Rechtssprechung zu § 5j KSchG gleich in mehreren zentralen Punkten und wiederholte in dieser Entscheidung die wichtigsten Eckdaten seiner Judikatur zu Gewinnzusagen.

Urteil: Formularmässige Aufklärung des Interzedenten genügt nicht

Erkennt der Gläubiger, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder muss er dies erkennen, so hat der Gläubiger den Mitschuldner, Bürgen oder Garanten (Interzedenten) über die wirtschaftliche Lage des Schuldners aufzuklären (§ 25c KSchG). Dazu reicht eine formularmäßige Erklärung des Interzedenten nicht aus.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang