Gem Art 6.1.1. der Allgemeinen Bedingungen der Haushaltsversicherung (ABH) haftet die Versicherung für den Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
Der OGH stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bargeldbehebungen nun gerade nicht unter Art. 6.1.1. zu subsumieren sind, sei doch der eingetretene Schaden gerade nicht durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr entstanden bzw stelle keine unvermeidliche Folge des Einbruchsdiebstahls dar. Vielmehr führte der Einbruchsdiebstahl nur mittelbar zur Bargeldbehebung an den Bankomaten, als es dazu eines weiteren kriminellen Entschlusses des Täters bedurfte, der auch nicht zwingend bzw unvermeidlich war. Versicherungswert sei nicht der Betrag, der mit Hilfe der Karte erschwindelt werden könne, sondern nur der Materialwert, also die Bankgebühren für die Widerbeschaffung einer gleichartigen Karte, jedoch ohne Kosten für das Sperren der abhanden gekommen Karte.
Selbiges gelte auch für eine entwendete "Sparkarte", so der OGH weiter. Zwar lasse sich aus Art 2.3.3. ABH ableiten, dass die Aneignung von in "Einlagebüchern ohne Klausel" dokumentierten Sparguthaben durch den Dieb versichert ist. Sogenannte Sparkarten, die nur mit einem Code verwendet werden können, seien aber nicht als "Einlagebücher ohne Klausel" zu qualifizieren , sondern mit Einlagebüchern mit Losungsworten oder ähnlichen Sperrmechanismen gleichzusetzen, die in den AHB nicht erwähnt werden und für die daher kein sekundärer Risikoeinschluss angenommen werden könne, so der OGH.
OGH 28.11.2005, 7 Ob 262/05p