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Urteil: Überblick zur Judikatur über irreführende Gewinnzusagen

Der OGH bestätigte in einem Urteil über ein "Mehrpreisgewinnspiel" seine bisherige Rechtssprechung zu § 5j KSchG gleich in mehreren zentralen Punkten und wiederholte in dieser Entscheidung die wichtigsten Eckdaten seiner Judikatur zu Gewinnzusagen.

Der Kläger erhielt von der Beklagten persönlich an ihn adressierte Gewinnbenachrichtigungen. Er begehrte die darin zugesagten Gewinne, nämlich zwei PWKs, zwei Sparbücher sowie € 109.285,52, wobei sich die Beklagte laut Zusendungen von der Verpflichtung zur Aushändigung der PKWs und der Sparbücher durch die Bezahlung von bestimmten Beträgen befreien konnte.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt mit Ausnahme des Begehrens auf Aushändigung eines der Sparbücher.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass "Mehrpreisgewinnspiele" noch nicht Gegenstand der Beurteilung des OGH gewesen seien. Der OGH hingegen wies die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurück und begründete dies wie folgt:

· Eine Zusendung fällt in den Anwendungsbereich von § 5j KSchG, wenn sie durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; Maßfigur ist der verständige Verbraucher. Lediglich Zusendungen, die schon von vornherein keine Zweifel offen lassen, dass der Gewinn eines Preisausschreibens ab einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss, fallen nicht unter diese Regelung.

· Eine "Mehrpreis-Zusage" war entgegen der Begründung des Berufungsgerichtes bereits Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung.

· Ob durch die Zusendung beim Erklärungsempfänger der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Gerichte davon auszugehen, dass beim Kläger dieser Eindruck entstehen konnte, wenn nach dem Text der Zusendung die Verlosung bereits stattgefunden hat und der Kläger aufgefordert wurde, seine Wünsche über die Ausstattung und Ausführung der Preise bekanntzugeben.

· Konnte der Kläger davon ausgehen, er habe tatsächlich die Preise gewonnen, kann sich die Beklagte nicht auf § 906 ABGB berufen, der bei einer Wahlschuld im Zweifel dem Schuldner das Recht gibt, zwischen mehreren Leistungen zu wählen.

· Der Beantwortung der Rechtsnatur des Anspruchs nach § 5j KSchG bedarf es nicht. Der Gesetzgeber selbst hat die Anspruchsvoraussetzungen von § 5j KSchG ausreichend klar definiert.

· Um sich der Haftung nach dieser Gesetzesstelle zu entziehen, muss der beklagte Unternehmer behaupten und beweisen, dass sich seine, die Gewinnzusage enthaltene Zusendung an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft richtete. Die Vermutung, dass jedes Geschäft eines Unternehmers im Unternehmensbereich abgeschlossen wird, gilt nur im Zweifelsfall. Ein solcher Zweifelsfall liegt bei Gewinnmitteilungen iSv § 5j KSchG jedoch in der Regel nicht vor. Allein die Art der Preisgegenstände, wie etwa PKWs oder Urlaubsreisen, spricht dafür, dass sich das Gewinnspiel an Verbraucher richtete.

OGH 20.02.2006, 2 Ob 31/04d
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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