Zum Inhalt

Urteil : Zinsenstreit - Kreditnehmer in zweitem Rechtsgang erfolgreich

Nachdem das LG Korneuburg klarstellte, dass die gegenständliche Zinsanpassungsklausel der Raiffeisenbank Hollabrunn nicht gesetzmäßig war, sprach das BG Hollabrunn den Kreditnehmern im zweiten Rechtsgang den Klagsbetrag von ca. € 3.300,- zu.

Das BG Hollabrunn sah das Verhalten der Beklagten als rechtswidrig und schuldhaft an, da es der Bank zuzumuten gewesen wäre, sich über die gesetzlichen Zulässigkeit der verwendeten Klausel vorab zu informieren, die Bank aber die Klausel trotz deren gröblich benachteiligende Inhalt dem Vertrag zugrunde legte und gebotene Zinsanpassungen unterließ.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Klage innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB)  eingebracht worden war.

Zur Berechnung des Anspruchs böte sich die Her-anziehung von SMR/VIBOR Halbe an, da auch die ursprüngliche nichtige Klausel Elemente des Kredit-, des Geld-und des Kapitalmarktes enthielt.

BG Hollabrunn 4.1.2006, 1 C 471/03t
Klagevertreter: Dr. Johannes Schuster, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Urteil: Überblick zur Judikatur über irreführende Gewinnzusagen

Der OGH bestätigte in einem Urteil über ein "Mehrpreisgewinnspiel" seine bisherige Rechtssprechung zu § 5j KSchG gleich in mehreren zentralen Punkten und wiederholte in dieser Entscheidung die wichtigsten Eckdaten seiner Judikatur zu Gewinnzusagen.

Urteil: Formularmässige Aufklärung des Interzedenten genügt nicht

Erkennt der Gläubiger, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder muss er dies erkennen, so hat der Gläubiger den Mitschuldner, Bürgen oder Garanten (Interzedenten) über die wirtschaftliche Lage des Schuldners aufzuklären (§ 25c KSchG). Dazu reicht eine formularmäßige Erklärung des Interzedenten nicht aus.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang