Das BG Hollabrunn sah das Verhalten der Beklagten als rechtswidrig und schuldhaft an, da es der Bank zuzumuten gewesen wäre, sich über die gesetzlichen Zulässigkeit der verwendeten Klausel vorab zu informieren, die Bank aber die Klausel trotz deren gröblich benachteiligende Inhalt dem Vertrag zugrunde legte und gebotene Zinsanpassungen unterließ.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Klage innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB) eingebracht worden war.
Zur Berechnung des Anspruchs böte sich die Her-anziehung von SMR/VIBOR Halbe an, da auch die ursprüngliche nichtige Klausel Elemente des Kredit-, des Geld-und des Kapitalmarktes enthielt.
BG Hollabrunn 4.1.2006, 1 C 471/03t
Klagevertreter: Dr. Johannes Schuster, RA in Wien