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Internet-Abzocke: Kostenpflicht erst in AGB unwirksam

Das Amtsgericht München bestätigt in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 16.01.2007 die Ansicht von Konsumentenschützern, dass der erstmalige Hinweis auf eine Kostenpflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

Besuchern der Website lebenserwartung.de (dahinter steht die VitaActive Ltd), angelockt mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein, werde zunächst bewußt vorenthalten, dass es sich bei Berechnung der Lebenserwartung um eine kostenpflichtige Leistung handle. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier die Zahlungspflicht versteckt sei.

Vereinbarungen in den AGB, die die Zahlungsplicht regeln, seien zwar grundsätzlich zulässig, aber im konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt, und sei nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Website so ungewöhnlich, und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

Link zum Amtsgericht München (keine Volltext-Entscheidungen):

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