Mit einem aktuellen Urteil gab das HG Wien einer Unterlassungklage des VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen die Firma Conten4u aus Deutschland zur Gänze Recht. Denn der versteckte Kostenhinweis auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.download-service.de verstößt gegen gesetzliche Informationspflichten. Das Gericht sieht in den Entgeltklauseln überraschende Vertragsbestimmungen, die für den Kunden auch nachteilig sind.
Internetanbeiter müssen auf ihrer Homepage klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden, wie zum Beispiel das Programm "OpenOffice".
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 20.09.2011, 30 Cg 5/11d
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Wien