Durch die EU-Verordnung Nr. 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union wird unter anderem eine zentrale Voraussetzung für die gleichberechtigte Nutzung des Internets europaweit festgeschrieben. Endnutzer haben nun das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.
In der EU-Verordnung wurden auch Informationspflichten für Anbieter von Internetzugangsdiensten verankert, damit sich die Endnutzer ein besseres Bild von der Leistung des Internetzugangs machen können. Unter Anbietern von Internetzugangsdiensten versteht man Internetanbieter, die Benutzern den Zugang zum Internet ermöglichen. Die Internetzugangsanbieter müssen nun vor Vertragsabschluss bzw vor Erneuerung eines alten Vertrages klar und verständlich unter anderem über Folgendes informieren:
- Es muss darüber informiert werden, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können.
- Es muss auch erläutert werden, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist.
- Des Weiteren muss über die Ansprüche, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und in den Informationen angegebenen Leistung zustehen, informiert werden.
Denn jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste angegebenen Leistung gilt — sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden — als nicht vertragskonforme Leistung. Eine solche nicht vertragskonforme Leistung berechtigt den Verbraucher zB Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Die EU-Verordnung verpflichtet das Gremium Europäischer Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation (GEREK), Leitlinien zur Auslegung der Verordnung bis zum 30.08.2016 zu veröffentlichen. Diese sollen eine möglichst einheitliche Anwendung der Verordnung innerhalb der EU sicherstellen.
Mit der EU-Verordnung wurden zudem der Zeitpunkt und Details der Abschaffung der Roamingentgelte festgelegt. Ab dem 15. Juni 2017 sollen Roamingaufschläge in der EU sowie Norwegen, Liechtenstein und Island bei angemessener Nutzung der Vergangenheit angehören. Um eine missbräuchliche Nutzung oder "dauerhaftes Roaming" zu verhindern, sind jedoch Einschränkungen bei der Abschaffung der Roamingentgelte vorgesehen. Mit 30. April 2016 beginnt bereits eine Übergangsphase, die eine Senkung der Roamingentgelte mit sich bringt. Näheres dazu unter http://www.konsument.at/computer-telekom/roaming-entgelt