Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantiezusage wird im Unterschied zu einer normalen fondsgebundenen Lebensversicherung bei Vertragsabschluss eine bestimmte Mindesthöhe der Versicherungsleistung vereinbart, die dem Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt (Garantiefall) zusteht.
Im vorliegenden Fall war vorgesehen, dass der Anleger zu den vereinbarten Stichtagen eine Kapitalgarantie auf seine Sparbeiträge erhält; hierfür sollten von den einbezahlten Beiträgen unter anderem die Kosten abgezogen werden. In der Klausel fand sich keine Information bezüglich der Höhe der Kostenabzüge. Für Konsumenten ist daher mangels Angaben der sie treffenden Gesamtkostenbelastung nicht erkennbar, wie hoch die Garantieleistung ist, mit der sie zum jeweiligen vereinbarten Garantiestichtag rechnen können. Für den VKI ist die fehlende Angabe zur konkreten Höhe der Garantiezugsage intransparent.
Das Handelsgericht Wien erklärte die Klausel für intransparent und daher unzulässig. Dem Versicherungsnehmer ist es bei einer solchen Klausel nicht möglich, die Folgen der Klausel auch nur annähernd zu überblicken.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 29.11.2018, 44 Cg 32/18p.
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung:
Nach Ansicht des VKI bewirkt eine unwirksame Vereinbarung von Kostenabzügen, etwa im Weg einer derartigen Klausel zur Garantiehöhe, dass der Versicherer im Garantiefall die einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer und abzüglich der - meist geringen - Risikoprämie, somit ohne Abzug von Kosten auszubezahlen hat. Denkbar sind je nach Einzahlungssumme Forderungen auf Auszahlung einer höheren Versicherungsleistung in durchaus vierstelliger Höhe.
Betroffen sind potentiell auch andere fondsgebundene - nicht jedoch klassische - Lebensversicherungen, bei denen dieselbe oder eine vergleichbare Klausel zur Berechnung der garantierten Versicherungsleistung enthalten ist. Der VKI stellt für die Einforderung einer höheren Versicherungsleistung im Garantiefall einen Musterbrief zur Verfügung.