Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die FCA Austria GmbH. Diese ist unter anderem für die Werbung für die Marke Fiat in Österreich verantwortlich und damit auch für die Gestaltung der Website fiat.at.
Die Konsumenten konnten den Preis für das Auto erst später zahlen (nach 500 Tagen). Wollten sie diesen Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, mussten sie dafür aber EUR 200,-- an Spesen zahlen. Die Werbung "zum Nulltarif" ist daher irreführend.
Wenn in einer Werbung für Kreditverträge, entgeltliche Zahlungsaufschübe oder Leasingverträge Zinssätze oder sonstige auf die Kosten bezogene Zahlen erwähnt werden, muss die Werbung auch bestimmte Standardinformationen unbedingt nennen, allen voran den effektiven Jahreszinssatz und den Gesamtkreditbetrag. In den effektiven Jahreszinssatz sind - im Unterschied zum Sollzinssatz - auch die meisten Kosten miteinzurechnen. Dh dieser Wert vermittelt den Konsumenten ein wirkliches Bild über die auf ihn zukommende konkrete Zahlungsverpflichtung. Die Werbung muss daher diese Informationen enthalten, damit sich der Verbraucher schon in der Phase vor der Geschäftsanbahnung die zu erwartende Kostenbelastung vor Augen führen kann. In der gegenständlichen Werbung wurden diese vom Gesetz zwingend vorgesehenen Informationen aber nicht genannt. Auch aus diesem Grund ist die Werbung gesetzwidrig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 20.10.2016, 5 R 45/16y
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien