Zum Inhalt

Irreführende Geschäftspraktik und unzulässige Klauseln der Vitalakademie

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Der VKI beanstandete, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" unzureichend über die Kompetenzen eines Ernährungstrainers aufklärte. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte eine irreführende Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln für gesetzwidrig.

Aufklärungspflicht

Gemäß § 119 Abs 1 GewO ist zur Ausübung der Ernährungsberatung nur berechtigt, wer die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen kann. Die Homepage und die Kataloge der Beklagten enthielten keine (ausreichende) Aufklärung darüber, dass von der Beklagten ausgebildete Ernährungstrainer keine individuelle Beratung in Ernährungsfragen durchführen dürfen, sondern solche Tätigkeiten Personen vorbehalten sind, die Ausbildungen nach § 119 GewO absolviert haben. Die Beklagte verstößt damit gegen § 2 Abs 4 UWG und § 4 Abs 1 Z 1 FAGG.

Unzulässige Gewährleistungsausschlüsse
"Mit erfolgreicher Absolvierung eines Lehrganges der "VITALAKADEMIE" wird keine Gewähr für irgendeinen beruflichen oder wirtschaftlichen Erfolg des Kunden übernommen, außer der Vermittlung von Wissen und dessen praktische Anwendungen...."

Entsprechend den Beschreibungen in den Bildungskatalogen der von der Beklagte angebotenen Ausbildungen, kann beim durchschnittlichen Erklärungsempfänger durchaus der Eindruck entstehen, es handle sich um Berufsausbildungen. Auf der Homepage der Beklagte war ausdrücklich die berufliche Verwertbarkeit der Ausbildung zum Ernährungstrainer angeführt. Die Beklagte trifft als Ausbilderin auch Aufklärungspflichten hinsichtlich beruflicher Anwendungsmöglichkeiten und deren öffentlichrechtlichen Voraussetzungen, weshalb sie diesbezügliche Fehlinformationen grundsätzlich zu verantworten hat.

"Eine Haftung für die erfolgreiche Zuteilung sowie für die Einbringlichmachung einer Förderung oder die Erlangung einer Berufsberechtigung wird zur Gänze ausgeschlossen."

"Gewährleistung, Schadenersatz und Haftungsausschluss (...) Für die formelle oder inhaltliche Richtigkeit der Angaben und die Richtigkeit der Quellen in den Publikationen wird keinesfalls eine Haftung übernommen."

Die Beklagte schuldet im Rahmen der Ausbildungsverträge die Vermittlung von inhaltlich richtigem Wissen und damit die Zurverfügungstellung inhaltlich richtiger Lehrmaterialien.

Weitere unzulässige Klauseln
Eine Klausel, wonach für das Zustandekommen des Vertrages das Unterbleiben einer Rücktrittserklärung bzw die Abgabe eines Rücktrittsverzichts und Zustimmung zur vorzeitigen Vertragserfüllung Voraussetzungen sind, widerspricht § 6 Abs 3 KSchG.

Die Beklagte nahm sich ein Rücktrittsrecht heraus, wenn die von ihr festgelegte Mindesteilnehmeranzahl pro Veranstaltung nicht erfüllt wurde. Dies verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.

Im Falle "der Zusage der Finanzierung einer Förderung der Ausbildung durch Dritte, wie etwa AMS, WAFF, Stiftungen, Banken etc. gilt folgendes: Der Kunde tritt seine diesbezüglichen Ansprüche zur Gänze an die [Bekl] ab". Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB: Der Kläger führte dazu aus, dass nach dem Wortlaut auch ein unentgeltlicher Finanzierungszuschuss eines Familienmitglieds darunterfallen würde. Die Abtretungsvereinbarung lasse auch keinen Rechtsgrund für die Abtretung und keinen Konnex zu den Verpflichtungen des Verbrauchers aus dem Ausbildungsvertrag erkennen.

Eine Klausel mit Stornosätzen wurde als unzulässig eingestuft, weil sich nach ihr die Beklagte weder Ersparnisse noch einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen musste und es zudem nicht darauf ankam, ob der Beklagte überhaupt ein Schaden entstand.

"Die Vitalakademie behält sich das Recht vor, angekündigte Veranstaltungen aufgrund organisatorischer Notwendigkeiten (z.B. Erkrankung der Vortragenden und/oder zahlreicher Teilnehmer) und/oder kaufmännischer Erfordernisse (zu geringe Teilnehmerzahl) abzusagen und/oder einen Ersatztermin zu nennen." Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssen, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. Die bloß beispielhafte Aufzählung erfüllt diese Erfordernisse nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Linz 26.3.2020, 1 R 44/20a
Volltextservice
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

„Energiekostenpauschale“ bei clever fit unzulässig

„Energiekostenpauschale“ bei clever fit unzulässig

Zahlreiche „clever fit“-Fitnesstudios wollten mit 1.10.2022 eine „Energiekostenpauschale“ einheben. Der VKI sah dafür keine Rechtsgrundlage und brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein. Die Beklagte MCDC Fitness Holding GmbH (MCDC) ließ sich auf das Verfahren nicht ein. Es erging daher ein Versäumungsurteil, das „clever fit“ die Grundlage für die Verrechnung der „Energiekostenpauschale“ entzieht. Das Urteil ist rechtskräftig. Sollten Verbraucher:innen die „Energiekostenpauschale“ bezahlt haben, dann können sie diese zurückfordern.

Angabe der Vitamine im Zutatenverzeichnis

Das Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, dem ein Vitamin zugesetzt wurde, muss über die Angabe der Bezeichnung dieses Vitamins hinaus nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung enthalten.

EuGH zur Nährwertangabe auf Müsli

Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Lebensmittelverpackung dürfen sich nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen (hier 40 g Müsli mit 60 ml Milch mit Fettgehalt von 1,5%). Nur bei Lebensmittel, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist, dürfen sich die Informationen auf das zubereitete Produkt beziehen.

Keine Warnpflicht bei Müsliriegel

Der Kläger beschädigte sich beim Essen eines Müsliriegels einen Zahn. Das Produkt enthielt keinen Warnhinweis darauf, dass Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein könnten. Die Klage gestützt auf Produkthaftung wurde abgewiesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten.

Verarbeitung eines Fotos "zu Verwaltungszwecken" intransparent

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang