Aufklärungspflicht
Gemäß § 119 Abs 1 GewO ist zur Ausübung der Ernährungsberatung nur berechtigt, wer die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen kann. Die Homepage und die Kataloge der Beklagten enthielten keine (ausreichende) Aufklärung darüber, dass von der Beklagten ausgebildete Ernährungstrainer keine individuelle Beratung in Ernährungsfragen durchführen dürfen, sondern solche Tätigkeiten Personen vorbehalten sind, die Ausbildungen nach § 119 GewO absolviert haben. Die Beklagte verstößt damit gegen § 2 Abs 4 UWG und § 4 Abs 1 Z 1 FAGG.
Unzulässige Gewährleistungsausschlüsse
"Mit erfolgreicher Absolvierung eines Lehrganges der "VITALAKADEMIE" wird keine Gewähr für irgendeinen beruflichen oder wirtschaftlichen Erfolg des Kunden übernommen, außer der Vermittlung von Wissen und dessen praktische Anwendungen...."
Entsprechend den Beschreibungen in den Bildungskatalogen der von der Beklagte angebotenen Ausbildungen, kann beim durchschnittlichen Erklärungsempfänger durchaus der Eindruck entstehen, es handle sich um Berufsausbildungen. Auf der Homepage der Beklagte war ausdrücklich die berufliche Verwertbarkeit der Ausbildung zum Ernährungstrainer angeführt. Die Beklagte trifft als Ausbilderin auch Aufklärungspflichten hinsichtlich beruflicher Anwendungsmöglichkeiten und deren öffentlichrechtlichen Voraussetzungen, weshalb sie diesbezügliche Fehlinformationen grundsätzlich zu verantworten hat.
"Eine Haftung für die erfolgreiche Zuteilung sowie für die Einbringlichmachung einer Förderung oder die Erlangung einer Berufsberechtigung wird zur Gänze ausgeschlossen."
"Gewährleistung, Schadenersatz und Haftungsausschluss (...) Für die formelle oder inhaltliche Richtigkeit der Angaben und die Richtigkeit der Quellen in den Publikationen wird keinesfalls eine Haftung übernommen."
Die Beklagte schuldet im Rahmen der Ausbildungsverträge die Vermittlung von inhaltlich richtigem Wissen und damit die Zurverfügungstellung inhaltlich richtiger Lehrmaterialien.
Weitere unzulässige Klauseln
Eine Klausel, wonach für das Zustandekommen des Vertrages das Unterbleiben einer Rücktrittserklärung bzw die Abgabe eines Rücktrittsverzichts und Zustimmung zur vorzeitigen Vertragserfüllung Voraussetzungen sind, widerspricht § 6 Abs 3 KSchG.
Die Beklagte nahm sich ein Rücktrittsrecht heraus, wenn die von ihr festgelegte Mindesteilnehmeranzahl pro Veranstaltung nicht erfüllt wurde. Dies verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.
Im Falle "der Zusage der Finanzierung einer Förderung der Ausbildung durch Dritte, wie etwa AMS, WAFF, Stiftungen, Banken etc. gilt folgendes: Der Kunde tritt seine diesbezüglichen Ansprüche zur Gänze an die [Bekl] ab". Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB: Der Kläger führte dazu aus, dass nach dem Wortlaut auch ein unentgeltlicher Finanzierungszuschuss eines Familienmitglieds darunterfallen würde. Die Abtretungsvereinbarung lasse auch keinen Rechtsgrund für die Abtretung und keinen Konnex zu den Verpflichtungen des Verbrauchers aus dem Ausbildungsvertrag erkennen.
Eine Klausel mit Stornosätzen wurde als unzulässig eingestuft, weil sich nach ihr die Beklagte weder Ersparnisse noch einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen musste und es zudem nicht darauf ankam, ob der Beklagte überhaupt ein Schaden entstand.
"Die Vitalakademie behält sich das Recht vor, angekündigte Veranstaltungen aufgrund organisatorischer Notwendigkeiten (z.B. Erkrankung der Vortragenden und/oder zahlreicher Teilnehmer) und/oder kaufmännischer Erfordernisse (zu geringe Teilnehmerzahl) abzusagen und/oder einen Ersatztermin zu nennen." Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssen, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. Die bloß beispielhafte Aufzählung erfüllt diese Erfordernisse nicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Linz 26.3.2020, 1 R 44/20a
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Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien