Das Unternehmen bewarb im Jahr 2008 seine Matratzen im Internet und in Katalogen mit einem runden, selbst gestalteten "Testsieger"-Emblem.
Fast unlesbar und senkrecht zur übrigen Schrift fand sich der Hinweis "Konsument Ausgabe November 2003" gedruckt.
Der VKI klagte im Auftrag des BMASK den Matratzenhersteller auf Unterlassung der irreführenden Werbung mit einem veralteten Test und bekam im Ergebnis nun Recht. Der Hersteller muss die beanstandete Werbung nun unterlassen.
Fragen zur Auslegung von Vorschriften im Anhang zum UWG, die durch die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt wurden, bleiben einstweilen ungeklärt.