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Irreführende Werbung bei Tiroler Erlebnisbad

Die Werbung eines Tiroler Erlebnibades ist irreführend, wenn die Hauptaussagen v.a. zum mitbeworbenen Eintrittspreis an Muttertag und Vatertag nicht stimmen.

Die Werbung eines Tiroler Erlebnibades ist irreführend, wenn die Hauptaussagen v.a. zum mitbeworbenen Eintrittspreis an Muttertag und Vatertag nicht stimmen. 

Der VKI war im Auftrag der AK Tirol gegen die Werbung der Wörgler Wasserwelt vorgegangen. 

Das Landesgericht Innsbruck (LG Innsbruck) beurteilt die Werbung als irreführend, die Hauptaussagen zum Preis an Muttertag und Vatertag und die Beschränkungen für Kinder können nach dem Blickfang anders verstanden werden. Der Hinweis im Kleindruck ist nicht ausreichend. 

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