A1 bewarb unterschiedliche Mobiltelefone samt nicht näher beschriebenem Tarif (Koppelungsangebot) blickfangartig mit „0,-“ unter anderem auf einem Werbeposter und über „Google Ads“. Tatsächlich handelte es sich dabei um ein Kombinationsangebot mit dem Tarif „A1 Mobil Unlimited +“. Dieser Tarif sah neben einem monatlichen Grundentgelt auch eine jährliche Servicepauschale sowie eine einmalige Aktivierungsgebühr vor. Die Mindestbindungsdauer betrug 24 Monate.
Hinweise auf diese Kostenpositionen sowie die Mindestvertragslaufzeit fanden sich in den Werbesujets jedoch gar nicht oder nur unzureichend. Zudem wurde der Eindruck erweckt, dass das Angebot des „Gratis‑Handys“ für jeden Tarif gelte, sofern ein (beliebiger) Telekommunikationsvertrag mit A1 abgeschlossen wird.
Das HG Wien beurteilte sowohl das Werbeposter wie auch die Google Ads-Werbung als irreführend: Die Werbung enthalte wesentliche Informationen vor, die Marktteilnehmer benötigen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können.
Das Gericht betonte, dass bei blickfangartiger Werbung ein aufklärender Hinweis gleich auffällig gehalten werden muss wie der Blickfang selbst. Das sei gegenständlich nicht der Fall, wenn – wie bei den Google-Ads – die Werbemaßnahme mehrere farblich stark hervorgehobene Felder enthält, der aufklärende Hinweis sich aber erst beim Anklicken auf ein [i]-Zeichen öffne und in wesentlich kleinerer, schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund gehalten sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 15.09.2022).
HG Wien 11.08.2022, 58 Cg 80/21d
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in Wien