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Irreführende Werbung von T- Mobile

Das Wiener Handelsgericht gibt einer UWG -Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen irreführende Werbung von T -Mobile statt. Fazit: Wird ein Tarif als "unbegrenzt" beworben, darf er nicht begrenzt sein.

Die Werbung "Alle Gespräche. Alle Netze. Ein Preis. Nur 25 € im Monat!" für den Fairplay -  Tarif erwecke den Eindruck, es seien nur eine Grundgebühr aber keine Gesprächsgebühren zu bezahlen, obwohl tatsächlich die Befreiung von den Gesprächsgebühren nur bis zu einer bestimmten Gesprächsdauer, etwa 1000 Minuten im Monat, gewährt, darüber hinausgehende Telefonate aber zusätzlich zeitabhängig verrechnet wurden.

Die Werbung für den Datentarif "Fairclick" erwecke ebenfalls den unrichtigen Eindruck, der Tarif bestehe nur aus einer Grundgebühr für ein unbegrenzt zur Verfügung stehendes Datenvolumen, etwa wenn angekündigt werde: "Du surfst völlig entfesselt. Klick soviel Du willst. Alle Seiten. Alle Klicks. Zum Fixpreis von nur 25 Euro im Monat." Tatsächlich decke die Grundgebühr aber jedoch nur ein begrenztes Datenvolumen, etwa hier 10 Gigabyte pro Monat ab, für jede darüber hinausgehende Datenübertragung werde ein zusätzliches Entgelt, (hier etwa 10 Cent pro Megabyte) abhängig vom herunter geladenen Datenvolumen, verrechnet.

Der Durchschnittskonsument verfüge nicht über den technischen Sachverstand hinsichtlich Netzkapazitäten und Mobilfunktechnik, dass es ihm von vornherein absurd schiene, dass eine unlimitierte Nutzung angeboten würde.

In beiden Fällen habe T -Mobile irreführend geworben, weil die gegebenen Hinweise auf die Einschränkung des Angebotes nicht deutlich und unmissverständlich aufgeklärt hätten. Das Erstgericht befasste sich in seiner Entscheidung auch ausführlich mit der Frage der Relevanz (nachträglicher) aufklärender Hinweise bzw. Verweisen auf Unternehmerwebseiten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

HG Wien vom 5.8.2009, 41 Cg 10/08s
Klagsvertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik - Wehrle, Dr. Stefan Langer, RAe in Wien

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