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Irreführender MEL-Werbeprospekt: Arglistanfechtung der Anleger

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Wien gegen die Meinl Bank kann der Anleger den Erwerb von MEL-Papieren wegen Arglist anfechten. Grund: Im MEL-Werbeprospekt ist irreführend von besonders sicheren Aktien die Rede, obwohl es sich um Zertifikate handelt. Eine Geltendmachung ist damit 30 Jahre lang möglich.

Die klagende Anlegerin hatte 2006 und 2007 von der beklagten Meinl Bank insgesamt 1500 MEL-Papiere erworben, im Vertrauen auf den guten Namen Meinl und den Werbeprospekt, der die Anlage als „besonders sichere österreichische“ Aktie und Immobilieninvestment darstellte. Beides ist nach dem OLG Wien, das die Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, irreführend: In Wahrheit erwarb die Anlegerin hochriskante Zertifikate. Sie sei von der Meinl Bank getäuscht worden und kann den Erwerb anfechten. Wegen Arglist der Beklagten gilt dafür eine Frist von 30 Jahren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG Wien hat die ordentliche Revision nicht zugelassen.

OLG Wien 23.07.2013, 5 R 272/12z
Klagsvertreter: RA Mag. Erich Breiteneder

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