Ein persönlich adressiertes Schreiben mit einem angebotenen unlimitierten Tarif auf der Vorderseite, aber einer Begrenzung auf 1.000 Freiminuten auf der Rückseite, die wie eine Werbung gestaltet ist, ist irreführend und berechtigt zu Schadenersatz aus dem Titel culpa in contrahendo. Der Konsument ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den angebotenen Tarif stünde. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung jener Entgelte, die über Telefonate von 1.000 Freiminuten hinausgehen urteilte das Handelsgericht Wien als Berufungsgericht. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 4.11.2013, 50 R 34/12z
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien