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Irreführung bei „Corona-Imprägnierspray“

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, dass es das Covid-19 Infektionsrisiko senke. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte: Es fehlt an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (dh Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikeln).

Unter dem Namen „MIHESA“ findet sich ein Imprägnierspray für Atemschutzmasken am Markt, der die Ausbreitung des Covid-19-Virus verhindern soll. Inhaltsstoffe des Produkts sind Wasser, Kochsalz und Alkohol. Geworben wird damit, dass durch das Tragen einer herkömmlichen Atemschutzmaske, die zuvor mit diesem Produkt besprüht wurde, das Covid-19-infektionsrisiko um mehr als 90 % gesenkt werde. Es handle sich dabei um eine von österreichischen Forschern entwickelte „weltweite Produktneuheit“: die „patentierte“ Formel sorge für eine Inaktivierung von Mikroorganismen, Viren und Keimen – dabei sei vor allem das Kochsalz ausschlaggebend.

Der VKI zweifelte die Wirksamkeit an und klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums die Gewerbetreibende, die das Produkt auch über ihren Online-Shop mihesa.com verkaufte. Wird einem Produkt eine gesundheitsbezogene Wirkung zugesprochen, muss diese Behauptung nach dem Stand der Wissenschaft hinreichend belegt sein, andernfalls ist sie irreführend. Dabei trifft die Unternehmerin die Beweislast für die behauptete Wirksamkeit des beworbenen Produkts.

Das Landesgericht Korneuburg urteilte nach Einholung eines Gutachtens: Die Werbeaussagen bezüglich MIHESA sind zu allgemein und damit falsch. Der Beklagten ist es nicht gelungen, einen Beweis für die Wirksamkeit in der allgemeinen Form, in der das Produkt beworben wurde, zu erbringen.

Bei gesundheitsbezogener Werbung sind grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Werbeaussagen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

Für wesentlich hielt das Gericht die Unterscheidung von „primärer“ und „sekundärer“ Infektion: Bei der „sekundären“ Infektion handelt es sich um die sogenannte „Schmierinfektion“, die vor allem bei falscher Abnahme des Mund-Nasenschutzes vorkommt. Dabei gelangen infektiöse Viruspartikel von der Oberfläche der Maske auf die Hände des Maskenträgers und von den Händen in die Nase bzw. Mund, was in der Folge zu einer Infektion führt. Es gibt Studien, die zwar belegen, dass die Imprägnierung einer Maske mit einer Kochsalzlösung die auf der Atemschutzmaske befindlichen Viren unschädlich machen und damit eine Schmierinfektion im Zusammenhang mit der Handhabung der Maske verhindern kann, allerdings liegen keine Studien dazu vor, die die Häufigkeit einer Infektion durch die nicht sachgerechte Entfernung und Handhabung von Masken im Allgemeinen untersucht hätten. Wie viele Menschen sich daher tatsächlich im „sekundären“ Weg mit Covid-19 infizieren, ist nicht wissenschaftlich belegt. Eine exakte Abschätzung der Risikoreduktion durch die Anwendung von MIHESA ist daher nicht möglich. Die Bewerbung des Imprägniersprays, dass eine mit MIHESA imprägnierte Maske das Covid-19-Infektionsrisiko um mehr als 90 % senke, ist daher nicht bewiesen. Vor allem liegen aber keine Studien darüber vor, dass ein derartiger Imprägnierungsspray eine „primäre“ Infektion (=direktes Einatmen infektiöser Partikel) verhindert.

Auch stellte das Gericht nach einem Blick in das Patentregister fest, dass dieser Spray – entgegen der Behauptung – tatsächlich nicht patentiert ist. Daher begründet auch die diesbezügliche Werbeaussage einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Korneuburg 17.12.2021, 4 Cg 59/21y

Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle

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