Das HG Wien entschied in einem Verbandsverfahren des Verein für Konsumenteninformation, dass es eine irreführende Blickfangwerbung darstellt, wenn bei einem Mobilfunktarif namens "Smart Net Unlimited", der mit "unlimitiert surfen" und "soviel mobiles Internet, wie sie wollen" beworben wird, ab Erreichen eines gewissen Datenvolumens (3 GB/6GB) die Geschwindigkeit der Datenübertragung auf maximal 64 kb pro Sekunde reduziert wird.
Eine so langsame Verbindung schränke den üblichen Gebrauch des Internet so erheblich ein, dass von "unlimitiert" im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr die Rede sein könne.
Der entsprechende Hinweis auf die Drosselung war im TV-Spot nur für drei Sekunden eingeblendet, und für das Gericht damit mangels Lesbarkeit keinesfalls ausreichend deutlich, um die Irreführung durch das blickfangartige "unlimitiert" zu beseitigen.
Auch in Deutschland hatte das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 8.5.2013, Az. 9 U 1415/12 die vergleichbare Werbeaussage "unbegrenzt im Internet surfen" untersagt, wenn die Datentransfergeschwindigkeit bei Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB auf maximal 64 kBit/s gedrosselt wird, siehe: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=1316
Das Urteil des HG Wien ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 27.3.2014, 11 Cg 17/14h
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien