Eine Klausel, nach der der Unternehmer bei vorzeitiger Kündigung seitens des Anlegers eine monatliche Gebühr auch für die nicht verbrauchte Laufzeit verlangen darf, ist nach dem Urteil des OLG Wien unwirksam, wenn dem Anleger nicht die Konsequenz dieser Gebührenregelung ausreichend vor Augen geführt wird. Ebenso eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Unternehmer einen Vermögensverwaltungsvertrag an "ein österreichisches Kreditinstitut" übertragen darf.
Die Bedingungen für den Vermögensverwaltungsvertrag "Masterplan Monatssparer" enthält eine recht komplizierte Klausel zur Berechnung der noch zu zahlenden Gebühr für die Vermittlungsleistung, sollte der Anleger vorzeitig kündigen. Die von der Beklagten gewählten Vorgangsweise, eine relative geringe sofort fällige Abschlussgebühr mit einer marginal erscheinenden laufenden monatlichen Gebühr zu kombinieren, ohne dem Verbraucher die daraus resultierende Gesamtbelastung vor Augen zu führen, ist laut OLG Wien geeignet, die Höhe der im Falle des Vertragsabschlusses auflaufenden Gesamtgebühr zu verschleiern.
Nach der anderen inkriminierten Klausel, ist der Unternehmer berechtigt, den Vermögensverwaltungsvertrag an ein österreichisches Kreditinstitut zu übertragen. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, nach der der Unternehmer einen Vertrag an einen nicht namentlich genannten anderen Unternehmer übertragen darf, ist unwirksam (§ 6 Abs 2 Z 2 KSchG). Gegen diese Bestimmung verstößt die vorliegende Klausel.