Mit Bundesgesetzblatt vom 23.11.2021 wurde die Nummernübertragungsverordnung 2012 geändert. Nunmehr ist auch dort ausdrücklich vorgesehen, dass für die Übertragung der Rufnummer vom portierenden Teilnehmer kein Entgelt verlangt werden darf (§ 13 Abs 2). Früher durfte vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 9,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden.
Auch für die Nummernübertragungsinformation darf kein Entgelt verrechnet werden (§ 13 Abs 1). Früher durfte dafür grundsätzlich ein Entgelt von maximal € 1,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden. Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zu erstellen.
Die Grundlage im Telekommunikationsgesetz (TKG) 2021 dafür findet sich in § 120, der vorsieht, dass vom portierenden Endnutzer für die Übertragung der Nummer kein Entgelt verlangt werden darf. Das TGK 2021 ist am 1.11.2021 in Kraft getreten.