Der Kläger, ein Verbraucher, schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag ab. Der Versicherungsvertrag kam über einen Versicherungsmakler zustande. Der Vertrag wurde Ende 2012 bei einem Treffen zwischen ihm und dem Kläger abgeschlossen. 2018 erklärte der Kläger den Rücktritt.
§ 8 FernFinG (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz)
Die Unterfertigung eines Antrags auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags im Zuge eines persönlichen Kontakts zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler erfolgt nicht im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw Dienstleistungssystems“. Der Versicherungsmakler ist dabei in einer Doppelfunktion tätig, in der er auch die Produktinformationen des Versicherers an den Kunden vermittelt. Die dem Versicherungsnehmer dabei gewährleisteten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers sind der von der FDRL (Fern-Finanzdienstleistungs-RL (2002/65/EG) und dem FernFinG angestrebten Informationslage jedenfalls gleichwertig. Bei teleologischer, am evidenten Schutzzweck der genannten Rechtsgrundlagen orientierter Auslegung ist daher im Fall der Verfassung der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers im persönlichen Kontakt mit dem Versicherungsmakler der für den Fernabsatz vorgesehene Rücktritt nach § 8 FernFinG ausgeschlossen.
§ 165a Abs 1 VersVG aF (Versicherungsvertragsgesetz)
Der Kläger hielt die Belehrung über den Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG (aF) deshalb für unrichtig, weil dafür die Schriftform verlangt wird. Nach stRsp des OGH besteht kein darauf gestütztes Recht auf einen Spätrücktritt.
§ 5b VersVG aF (Versicherungsvertragsgesetz)
Der Kläger hat seine Vertragserklärung, also den Versicherungsantrag, nicht, wie dies § 5b Abs 1 VersVG (aF) voraussetzt, dem Versicherer oder seinem Beauftragten (einem Versicherungsvermittler) gegenüber persönlich, sondern per Post durch den von ihm beauftragten Versicherungsmakler, der dem Kläger den Versicherungsantrag zur Verfügung stellte, abgegeben. Schon aus diesem Grund ist § 5b Abs 1 VersVG (aF) nicht anwendbar.
Der Kläger hat vom Versicherungsmakler eine Antragskopie ausgehändigt erhalten, womit der Rücktrittsgrund nach § 5b Abs 2 Z 1 VersVG (aF) ausscheidet.
Aufgrund der Art des Zustandekommens des Vertrags über Einschaltung eines Versicherungsmaklers konnte die Beklagte dem Kläger die AVB vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Übermittlung des Versicherungsantrags an die Beklagte) nicht zur Verfügung stellen. Damit scheidet nach bereits vorliegender Rechtsprechung, auch der Vertragsrücktritt nach § 5b Abs 2 Z 2 VersVG (aF) aus, hat doch die Beklagte die AVB mit der Polizze übermittelt (§ 5b Abs 4 VersVG).