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Kein Gewinnanspruch gegen bloßen Logistik-Dienstleister

Der bloße Erbringer von Logistik-Dienstleistungen haftet nicht für die Auszahlung des zugesagten Gewinns nach § 5c KSchG.

Der Kläger, ein Verbraucher, erhielt eine Gewinnzusendung von "Michelle Devon, Postfach… Holland". Bei Michelle Devon handelt es sich um eine Phantasiefigur. Dieses Postfach war von der Beklagten (Sitz: Schweiz) angemietet worden. Die Beklagte erbringt Logistik-Dienstleistungen für andere Unternehmen. Die Schwestergesellschaft der Beklagten hat eine Vereinbarung mit einem dritten Unternehmen mit Sitz in Singapur abgeschlossen, worin sie sich verpflichtet, Postfächer einzurichten, diese zu leeren und den Inhalt nach Singapur weiterzuleiten. Die Beklagte nahm auf die Gestaltung und Formulierung des Schreibens des Unternehmens aus Singapur an den Kläger mit den Gewinnzusagen keinen Einfluss.

Der Kläger klagte den Gewinn ein (gestützt auf § 5c KSchG). Gemäß § 5c KSchG haben Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Die Klage wurde abgewiesen:

Der Begriff "Senden" iSv § 5c KSchG ist nicht als die rein faktische bzw physische Tätigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der Übergabe an den Beförderer bzw die Post zu verstehen, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. "Sender" einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Es ist aber nicht jeder als "Sender" iSv § 5c KSchG anzusehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt, denn sonst würde auch das Postunternehmen darunter fallen.

Die Feststellungen der Vorinstanzen ergaben, dass die Beklagte bloße Logistik-Dienstleistungen erbracht und auf die Gewinnzusage des Unternehmens aus Singapur an den Kläger keinen Einfluss genommen hat.

Die Rechtsauffassung des Klägers liefe darauf hinaus, dass die Beklagte als bloße Erbringerin von Logistik-Dienstleistungen für die Auszahlung des zugesagten Gewinns haftete. Dies ist mit dem Gesetzestext nicht in Einklang zu bringen, wonach (nur) der "Sender" dem Verbraucher den Preis zu leisten hat.

OGH 12.7.2016, 4 Ob 7/16g

Das Urteil im Volltext.

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