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Kein Provisionsanspruch von Blue Vest Equity

Das Bezirksgericht Leopoldstadt hat eine Klage der Blue Vest Equity Finanzmangement GmbH auf Zahlung der offenen Vermittlungsprovision zu einer Lebensversicherung abgewiesen.

Kein Provisionsanspruch von Blue Vest Equity
 
Das Bezirksgericht Leopoldstadt hat eine Klage der Blue Vest Equity Finanzmangement GmbH auf Zahlung der offenen Vermittlungsprovision zu einer Lebensversicherung abgewiesen. Der Kunde war über die Nachteile der vermittelten "Nettopolizze" falsch beraten und bei seinem Stornierungswunsch nicht unterstützt worden. 

Nettopolizzen sind nachteilig, denn der Kunde zahlt - im Gegensatz zum üblichen System der Bruttopolizze - die Provision auf Grund einer besonderen Vereinbarung selbst an den Vermittler. Bei der Bruttopolizze erhält der Vermittler die Provision hingegen von der Versicherung, sie steckt also in der Prämie. Bei Nettopolizzen ist die Provision auch dann zur Gänze zu bezahlen, wenn die Versicherung in den ersten 5 Jahren aufgelöst wird. 

Einem Konsumenten war der Abschluss einer Lebensversicherung bei der AtlanticLux Lebensversicherung samt einer Vermittlungsgebührenvereinbarung im Sinn einer Nettopolizze eingeredet worden. Als er kurz nach Abschluss wieder stornieren wollte, wurde ihm ein Betrag von rund € 10.000,-- als offene Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt. Die Blue Vest Equity Finanzmangement GmbH (Blue Vest) klagte den Betrag auch ein. 

Der VKI unterstützt den Konsumenten im Auftrag des BMASK bei der Abwehr dieser Forderung und bekam nunmehr beim BG Leopoldstadt Recht. 

Provisionsforderungen von Blue Vest wurden übrigens auch in anderen Verfahren erfolgreich abgewehrt, vgl. dazu die Informationen auf den Intenseiten der Arbeiterkammer Oberösterreich und der Arbeiterkammer Salzburg.

Ungemach droht Blue Vest auch von anderen Seiten: 

Der VKI führt im Auftrag des BMASK gegen Blue Vest ein Verbandsverfahren zwecks Klärung, ob auf den Abschluss von bestimmten Vermittlungsgebührenvereinbarungen ab Juni 2010 das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) Anwendung zu finden hat. Diesfalls hätte Blue Vest für diese Vermittlungsgebührenvereinbarungen die nach dem VKrG vorgesehenen Informationen zu erteilen gehabt und Verbraucher insbesondere auch über ihr Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG aufklären müssen (das diese mangels Info daher auch noch ausüben könnten). 

Nach einem Beschluss des OLG Linz in einem Verfahren mit einem Mitbewerber wurde es der Blue Vest mittels einstweiliger Verfügung verboten mit Testurteilen, insbesondere mit Testurteilen des VKI zu werben, wie insbesondere etwa mit Aussagen wie "Die Blue Vest Equity bietet Produkte an, welche vom VKI mit sehr gut beurteilt wurden, wenn nicht gleichzeitig ausreichend deutlich darüber aufgeklärt wird, welche konkreten Produkte, die von der Blue Vest Equity vermittelt werden, das in der Werbung genannte Testurteil erhalten haben. Das Hauptverfahren ist noch anhängig (OLG Linz 15.12.2011, 6 R 396/11i).

Schließlich soll nach der geplanten Novelle zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VersRÄG 2012) § 176 Abs. 6 VersVG ergänzt werden. Bei Nettopolizzen wird die Geltendmachung der vollen vereinbarten Provision auch bei einer Kündigung in den ersten fünf Jahren somit in Zukunft nicht mehr möglich sein. Damit sollen Fehlanreize in der Beratung und nachteilige Provisionspraktiken in Zukunft vermieden werden. 

Lesen Sie mehr: 
 BG Leopoldstadt: Klage von Blue Vest auf Vermittlungsprovision abgewiesen
OLG Linz 6 R 396/11i

VersRÄG 2012 die Parlament-Seite  

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