Eine Konsumentin hatte im Jahr 2006 eine Versicherung abgeschlossen. Darin war eine alte gesetzwidrige Dauerrabattklausel enthalten.
Der Vertrag wurde in der Folge zum 1.8.2010 aufgelöst. Die Versicherung verlangte auf Basis einer ergänzenden Vertragsauslegung die teilweise Rückzahlung des gewährten Dauerrabattes, und zwar berechnet auf Basis einer neuen "Laufzeitrabatt-Klausel". Die Konsumentin bezahlte diesen Betrag unter Vorbehalt.
Der VKI forderte - im Auftrag der AK Steiermark - klagsweise die Rückzahlung des unter Vorbehalt bezahlten Betrages.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (LG ZRS Graz) gibt dem VKI nunmehr in zweiter Instanz Recht. Der von der Klauselrichtlinie beabsichtigte Abschreckungseffekt kann im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nur so verstanden werden, dass eine ergänzende Vertragsauslegung unzulässig ist.
Die Versicherung kann daher bei alten gesetzwidrigen Dauerrabattklauseln auch im Einzelfall keinen Dauerrabatt verlangen.
Der OGH hatte bereits im Frühjahr 2014 klargestellt, dass es eine unzulässige Praxis darstellt, wenn eine Versicherung gegenüber Verbrauchern die alten gesetzwidrigen Dauerrabattklauseln generell durch andere Klauseln ersetzt und daraus Forderungen ableitet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 25.6.2015)
LG ZRS Graz 28.5.2015, 3 R 17/15i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Keine ergänzende Vertragsauslegung beim Dauerrabatt
Der Versicherer kann bei Kündigung durch einen Verbraucher keine Dauerrabattrückforderung geltend machen, wenn die ursprünglich vereinbarte Dauerrabatt-Klausel gesetzwidrig ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist unzulässig.