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Keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung für kreditfinanzierte Lebensversicherung

Die Pflegschaftsbehörde versagt einem vom Vermögensberater Mag. Johannes Steiner an einen Minderjährigen vermittelten Anlagemodell mit einer kreditfinanzierten Lebensversicherung die pflegschaftsbehördliche Genehmigung.

Eine Konsumentin hatte im Frühjahr 2008 auf einer Messe einen Vortrag des Vermögensberaters Mag. Johannes Steiner besucht, bei dem ein "Sparen ohne Eigenmittel" vermarktet wurde. Bei diesem Anlagemodell sollten private Kreditgeber mit kurzfristigen Krediten die Prämien einer Lebensversicherung finanzieren.

Die Konsumentin schloss nach Beratung durch eine Mitarbeiterin des Vermögensberaters dieses Modell auch für ihren minderjährigen Sohn ab. Die jährliche Versicherungsprämie betrug EUR 2.164,-. Die Laufzeit betrug 15 Jahre.

Versicherungsnehmer und versicherte Person war der Minderjährige. Die Konsumentin leistete bei Abschluss des Versicherungsvertrages für die Kreditverträge Blankounterschriften jeweils mit dem Beisatz "als Mutter". Die weiteren mit der Kreditaufnahme anfallenden Tätigkeiten organisierten Mag. Johannes Steiner und seine Mitarbeiter.

Die mit der Lebensversicherung ihres Sohnes verbundene Kosten - etwa anfallende Kreditzinsen für die Privatkredite - wollte die Kindesmutter mit dem geerbten Geld ihres Sohnes begleichen. Die Mutter wollte sich demnach nicht selbst zu einer Zahlung verpflichten.

Insgesamt nahm der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, drei Kredite zur
Finanzierung der Jahresprämie der Lebensversicherung auf, und zwar zu jeweils EUR 2.164,--.

Der VKI unterstützte die Konsumentin und ihren minderjährigen Sohn im Auftrag des Sozialministeriums bei der Frage, ob der Abschluss des Modells rechtswirksam erfolgt war. Nach Ansicht des VKI war das Rechtsgeschäft nämlich nicht wirksam zustande gekommen.

Nach einem entsprechenden Antrag hat das Pflegschaftsgericht nunmehr eine nachträgliche Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes versagt.

Das Pflegschaftsgericht hält fest, dass der Abschluss des gegenständlichen Modells sicher nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Minderjährigen gehört. Da das Rechtsgeschäft zum Nachteil des Minderjährigen war und diesem erhebliche Lasten auferlegt wurden, war die nachträgliche Genehmigung zu versagen. Im Übrigen hätte eigentlich vor Abschluss des Modells eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung eingeholt werden müssen.

BG Leopoldstadt, 5.9.2014, 6 PG 111/12h
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Vertreter: Dr. Alexander Klauser


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