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Keine Rundfunkgebühren für Internet-Streaming-TV

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Internet-Streaming-TV keine Empfangstation i.S.d. Rundfunkgebührengesetzes ist und daher für den alleinigen Betrieb dieser Art des Fernsehens oder Radiohörens keine Rundfunkgebühren anfallen. Die in der Vergangenheit bereits zu Unrecht bezahlten Gebühren kann man bis 1.1.2000 zurückfordern.

Ein Konsument hatte über seine Gebührenpflicht einen Bescheid der GIS verlangt, diesen bekämpft und in der letzten Instanz vom Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen.

Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes sind lediglich jene Geräte, die ‚Rundfunktechnologien‘ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen, so der Verwaltungsgerichtshof.

Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät, sodaß dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind, lautet die Begründung des Gerichts.

Entgegen der seitens der GIS (etwa auf Onlinestandard) verbreiteten Rechtsansicht geht der VKI davon aus, dass alle, die ähnlich betroffen sind, die zuviel bezahlten Gebühren rückfordern können. Dies zurück bis 1.1.2000 und ohne die Drohung einer Verjährung der Ansprüche. So jedenfalls eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus 2013. Allerdings muss man glaubhaft machen, dass man tatsächlich in diesem Zeitraum kein Rundfunkempfangsgerät betrieben habe.

Nutzer, die einen Computer ohne Rundfunktechnologie verwenden, aber zusätzlich einen Radio oder Fernseher besitzen, müssen die Rundfunkgebühr klarerweise auch bezahlen. Außer sie sind aus einem anderen Grund von der GIS befreit.

VwGH 2015/15/0015 vom 30. 6. 2015
VwGH 2010/17/0022 vom 27.2.2013

Links:
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RIS
Verwaltungsgerichtshof

Musterbrief an die GIS (als PDF):

Absender (Vorname, Nachname, Adresse)

An die GIS
Faulmanngasse 4
1040 Wien

betrifft: Rundfunkbewilligung Nr. XXXXX
            Rückforderung bezahlter Rundfunkgebühren

Sehr geehrte Damen und Herrn!

Ich bin zur obigen Kundennummer Inhaber einer Rundfunkbewilligung und haben seit ..... regelmäßig Rundfunkgebühren (Rundfunkgebühren, Programmentgelt und Kunstförderungsbeitrag, Landesabgabe) bezahlt.

Ich betreibe an jedoch seit ..... nur einen Internetanschluss, über den ich Fernsehen oder Radio empfange. Dieser Anschluss ist laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rundfunkempfangsgerät und ich bin daher nicht verpflichtet Rundfunkgebühren zu bezahlen.

Ich kann dies wie folgt beweisen:

  • siehe seinerzeitigen Antrag
  • meine telefonische Anfrage am .......
  • Zeugen

Ich fordere Sie daher auf, mir die zu Unrecht bezahlten Rundfunkgebühren seit ........ auf mein Konto bei der XY-Bank (IBAN, BIC) binnen 14 Tagen zur Überweisung zu bringen.

mfg

Unterschrift

Beilagen: Allfällige Beweismittel

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