Der Kläger begehrte von der beklagten Versicherung Deckungsschutz für Schadenersatzansprüche einer (unbeteiligten) Person, die er bei einer Wasserbombenschlacht unter Verwendung einer "3-Mann-Schleuder" schwer verletzt hatte.
Nach den Versicherungsbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen "aus den Gefahren des täglichen Lebens". Der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gerichte verneinten die Versicherungsdeckung, da es sich hierbei nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens handelt.
OGH 21.2.2018, 7 Ob 13/18i
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