Das Landgericht München I hat entschieden, dass ein Fitnessstudio keine Beiträge einheben darf, wenn der Kunde krankheitsbedingt das Studio nicht besuchen kann. Allgemeine Vertragsklauseln, die einen Kunden auch in diesem Fall zur Zahlung verpflichten seien nichtig, so das Gericht. Solche Regelungen würden den Kunden in unangemessener Weise benachteiligen.
Das Gericht wies mit diesem Urteil eine Zahlungsklage des Studios gegen eine Kundin ab. Die Frau hatte krankheitsbedingt vorübergehend alle sportlichen Aktivitäten einstellen müssen. Dennoch verlangte der Betreiber die Zahlung der monatlichen Beiträge. Nach der Entscheidung träfe die Kundin aber kein rechtlich vorwerfbares Verschulden, weswegen es auch nicht sachgerecht sei, ihr eine Zahlungspflicht aufzuerlegen. Der Pflicht, die Erkrankung etwa durch ärztliche Unterlagen zu belegen, sei die Kundin nachgekommen (AZ.: 34 S 2175/05)