Der Leasingvertrag ist gesetzlich kaum geregelt; umso mehr spielen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine wesentliche Rolle bei der Ausgestaltung der Verträge. In den AGB finden sich - das zeigte eine Untersuchung des VKI (im Auftrag des BMSK und der Arbeiterkammer) - zahlreiche gesetzwidrige Klauseln.
Das größte Problem der geprüften Vertragsbedingungen stellt deren Klarheit und Verständlichkeit dar. Viele der eingeklagten Klauseln wurden von den Erstgerichten als intransparent und damit unwirksam (§ 6 Abs 3 KSchG) angesehen. Sei es, dass die Umstände, die Preiserhöhungen zulassen nicht klar genannt sind, sei es dass Datenweitergabeklauseln nicht über das Widerrufsrecht des Betroffenen aufklären oder die Voraussetzungen für die Verrechnung von Mahnkosten im Dunkeln bleiben.
In einigen Klauseln wird nicht klargestellt, dass die entsprechenden Regelungen nicht auf den Zeitpunkt vor Übergabe des Leasingobjektes anwendbar sind. Die Sachgefahr vor Übergabe des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer auf diesen zu überwälzen ist aber gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB).
Des weiteren sind die Tatbestände für eine Vertragsauflösung von seiten des Leasinggebers viel zu weit formuliert, da nicht darauf abgestellt wird, dass die genannten Umstände tatsächlich dazu führen, dass eine Fortsetzung des Vertrages dem Leasinggeber unzumutbar seien.
Einige Klauseln sehen - zu Unrecht - für den Leasingnehmer Schadenersatz vor, auch wenn diesen kein Verschulden trifft.
Rechte aus der Gewährleistung werden gegenüber Verbrauchern - etwa durch Statuierung einer Pflicht zur Mängelrüge - unzulässig eingeschränkt.
Auch die Berechnung des Restwertes erscheint in einer Klausel unausgewogen.
Es ist damit zu rechnen, dass die Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof geführt werden.