Drei Klauseln zum Nachrangdarlehen wurden für intransparent erklärt, weil hierin zB Begriffe wie der "frei verfügbare Jahresüberschuss" oder das "frei verfügbare Vermögen der Emittentin" verwendet werden und nicht klar ist, was darunter zu verstehen ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Innsbruck 8.3.2018, 2 R 176/17z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien