Eine Klausel, nach der alle Unterlagen und Informationen des Unternehmers nicht weitergegeben werden durften, wurde als gröblich benachteiligend eingestuft.
Die Kläger machte auch eine irreführende Geschäftspraktik geltend. Das Unterlassungsbegehren enthielt einen Konditionalsatz mit zwei Bedingungen:
"wenn ihre Methode tatsächlich auf einer Diät beruht, in deren Rahmen im Verlauf von zwölf Stunden fünf kleine Mahlzeiten ausschließlich kalorienarmer Lebensmittel zu fixen Zeitpunkten gegessen werden dürfen, und ein längerfristiger Erhalt der Gewichtsreduktion bei Umstellung auf Normalkost nicht zu erwarten ist".
Der OGH bestätigte die Irreführung hinsichtlich des ersten Teils des Unterlassungsbegehrens (keine Diät). Die verwendete Aussage "ohne hungern und ohne Kalorien zu zählen" vermittelt beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass der Abnehmwillige kein Hungergefühl haben muss, also zumindest so viel und so oft essen kann, dass er gesättigt ist. Diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen. Das Programm der Bekl basiert im Wesentlichen darauf, dass genaue Zeit-, Mengen- und Gewichtsangaben für eine stark eiweißreiche und kohlenhydratarme Kost vorgegeben werden; zudem wird (bei Stillstand) ein Apfeltag empfohlen. Bei derartigen Vorgaben handelt es sich um solche, die auch für andere Diäten typisch sind. Der zweite Teil (längerfristige Gewichtsreduktion bei Umstellung auf Normalkost) ist hingegen nicht berechtigt. Den Eindruck, dass ihre Methode eine längerfristige Gewichtsreduktion auch bei Umstellung auf Normalkost bewirkt, verschafft sie nicht. Daher wurde das Unterlassungsbegehren abgewiesen.
OGH 20.12.2018, 4 Ob 184/18i