Zum Inhalt

"Konsumentenpapst" Fritz Koppe gestorben

Von Medien wurde er als "Konsumentenpapst", als "Mister Konsumentenschutz" oder als "personifizierter Garantieschein der Nation" bezeichnet: Dr. Fritz Koppe. Der engagierte Verbraucherschützer starb am Freitag, den 7. August 2015 nach langer, schwerer Krankheit im 87. Lebensjahr.

Dem Schutz der Konsumenten vor Übervorteilung und vor minderwertigen Produkten hatte sich Koppe bereits früh verschrieben: Ende der 1950er Jahre wirkte er im Verein für Einkaufsberatung, ab 1960/61 im damals neu gegründeten Verein für Konsumenteninformation (VKI), dessen Geschäftsführer er von 1973 bis 1994 war. Auch nach seiner Pensionierung machte er sich, u.a. beim Pensionistenverband, für die Rechte der Verbraucher stark. Erst seine Erkrankung verhinderte ein weiteres Engagement.

Der am 25. Februar 1929 geborene Fritz Koppe absolvierte nach der Hauptschule eine Drogistenprüfung und begann nach der erfolgreich bestandenen Externistenmatura das Studium der Staatswissenschaften, welches er 1954 mit dem Doktorat abschloss.

Ab 1958 war er in der Arbeiterkammer Wien tätig. Dort wirkte er zunächst in der Öffentlichkeitsabteilung des Vereins für Einkaufsberatung. Von Beginn an betätigte sich Koppe auch im 1960/61 gegründeten VKI. Dabei spielte er als erster Chefredakteur des VKI-Testmagazins KONSUMENT eine wesentliche Rolle. Zwischen 1970 und 1973 war er als Sekretär des damaligen Handelsministers Josef Staribacher (SPÖ) tätig, ehe er 1973 zum Geschäftsführer des Vereins für Konsumenteninformation ernannt wurde. Im selben Jahr übernahm er zudem die Leitung der Abteilung für Konsumentenschutz in der Arbeiterkammer Wien.

Die Verdienste Koppes sind groß: Unter anderem gelang es ihm 1974, die Republik Österreich als außerordentliches Mitglied des VKI zu gewinnen und so die Finanzierung des Vereins erstmals auf eine etwas solidere Basis zu stellen. Des Weiteren machte Koppe sich als "Vater" des Lebensmittelgesetzes von 1975 einen Namen und wirkte wesentlich daran mit, dass im März 1979 erstmalig ein eigenes Konsumentenschutzgesetz in Kraft treten konnte.

"Fritz Koppe war ein unermüdlicher Kämpfer für die Rechte der Konsumenten. Seine Gabe, auch komplexe Materien allgemein verständlich zu vermitteln, machte ihn zum unbestrittenen Papst der Verbraucher", würdigt VKI-Geschäftsführer Franz Floss seinen Vorgänger. "Wir werden ihn vermissen."

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang