In Kreditverträgen mit variablem Zinssatz wird in der Regel ein Indikator (z. B. Euribor) mit einem fixen Aufschlag vereinbart. Ändert sich der Indikator, so ändert sich auch - etwas zeitversetzt - der vereinbarte Kreditzinssatz. Bereits in der Vergangenheit hat der OGH ausgesprochen, dass es unzulässig ist, wenn Banken als Untergrenze diesen festgelegten Aufschlag festlegen, Kunden also immer Zinsen mindestens in Aufschlagshöhe zahlen müssen, aber keinerlei Obergrenze für die Zinsen eingezogen haben.
Die Hypo Vorarlberg sah in einem auf 25 Jahre ausgelegten Kreditvertrag aus dem Jahr 2015 den Aufschlag iHv 1,25 % als Zinsuntergrenze vor, hatte aber auch eine Zinsobergrenze und zwar iHv 16 % p.a. Für den VKI ist diese Konstruktion gesetzwidrig. Der OGH sieht es genauso und erklärte diese Kombination aus Zinsunter- und -obergrenze für unzulässig. Nur weil eine Bank einen beliebigen Zinssatz als Obergrenze einzieht, heißt das noch nicht, dass der Vertrag nun beidseitig ausgewogen ausgestaltet ist. Die Zinsuntergrenze muss durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze ausgeglichen werden.
Angesichts des nach den Kreditbedingungen der Beklagten zu zahlenden Aufschlags von 1,25 % auf den Referenzzinssatz müsste der 3-Monats-Euribor nämlich auf über 14,75 % steigen, damit der Kreditnehmer vom vorgesehenen Höchstzinssatz von 16 % profitieren könnte. Die Hypo Vorarlberg geht aber selbst nicht davon aus, dass sich der Referenzzinssatz im hier relevanten Zeitraum derart entwickeln könnte: Die Bank sieht nämlich an anderer Stelle vor, dass allfällige Verzugszinsen 4 Prozentpunkte über dem jeweiligem Sollzinssatz, maximal aber 16 % betragen. Auch von ihr wird also offenkundig vorausgesetzt, dass die Sollzinsen jedenfalls unter 12 % bleiben werden. Die Zinsobergrenze von 16 % ist daher unangemessen hoch.
Mangels vernünftiger Obergrenze ist auch die hier eingezogene Zinsuntergrenze unzulässig.
OGH 23.5.2019, 3 Ob 46/19i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkungen:
Musterbrief
Kundinnen und Kunden mit einem solchen Vertrag mit unzulässiger Zinsobergrenze, können sich darauf berufen, dass die gesetzte Zinsuntergrenze in Höhe des Aufschlages unzulässig ist. Ist der zugrunde gelegte Indikator negativ ist (der 3-Monats-Euribor etwa seit April 2015), darf der Aufschlag nicht voll verrechnet werden, sondern ist der negative Indikator vom Aufschlag abzuziehen. Hat die Bank den negativen Indikator nicht abgezogen, muss sie die zu viel verrechneten Zinsen zurückerstatten.
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