Die beklagte Mieterin einer Wohnung vermietete Teile und manchmal auch die ganze Wohnung weiter. Sie inserierte hierfür auf einer englischsprachigen Internetplattform. Die Mieterin zahlte monatlich knapp 2.400 EUR Mietzins. Sie vermietete die Wohnung zB zwei Nächte um 640 EUR oder für drei Nächte um 915 EUR.
Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag. Der OGH bestätigte das Vorliegen des Kündigungsgrunds § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG (Überlassung gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung). Dieser Kündigungsgrund soll verhindern, dass der Hauptmieter unter Ausnützung des Mieterschutzes einen ihm nicht zustehenden Gewinn erzielt.
Bei tageweisen Untervermietungen muss verglichen werden, ob die Vermietung in den tatsächlich angebotenen Perioden gegen ein Entgelt erfolgt, das im Vergleich zu dem auf dieselbe Periode heruntergerechneten und dieser entsprechenden Hauptmietzins übermäßig hoch ist. Liegt bei einer tageweise angebotenen (und vollzogenen) Vermietung der täglich erzielte Untermietzins um mehr als 100 % über dem auf einen Tageswert umgerechneten Hauptmietzins, so erfolgt die Vermietung gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung.
OGH 29.8.2018, 7 Ob 189/17w